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Strafrecht

OGH: Kostenersatzpflicht iZm verspäteter Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer

Die Kostenersatzpflicht nach § 54 Abs 5 DSt ist auch in den in Abs 1 leg cit genannten Beschlüsse auf Zurückweisung auszusprechen

17. 12. 2018
Gesetze:   § 54 DSt
Schlagworte: Standesrecht, Disziplinarverfahren, verspätete Berufung, Kostenersatzpflicht

 
GZ 27 Ds 4/18x, 11.09.2018
 
OGH: Die Kostenersatzpflicht nach § 54 Abs 5 DSt umfasst auch die in Abs 1 leg cit genannten Beschlüsse auf Zurückweisung, sodass dem Berufungswerber auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen.
 
 

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