In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 4 Ob 209/06y hat sich der OGH mit der Bruttopreisauszeichnungspflicht für Flugunternehmen befasst:
OGH: Vor Einführung der Bruttopreisauszeichnungspflicht für Flugunternehmen war es zulässig, Flugbeförderungen mit dem reinen Flugpreis zu bewerben, sofern die Ankündigung nicht irreführend (§ 2 UWG) war, also etwa deutlich darauf hingewiesen wurde, dass zum Flugpreis noch bestimmte Zuschläge verrechnet werden. In der Frage der Irreführungseignung infolge Unvollständigkeit macht es keinen Unterschied, ob die Beklagte ein Flug- oder ein Reisebürounternehmen betreibt, weil die Wettbewerbswidrigkeit nicht davon abhängt, ob der Ankündigende die beworbenen Preise selbst kalkuliert hat oder auf die Kalkulation keinen Einfluss nehmen konnte.