Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Vor Einführung der Bruttopreisauszeichnungspflicht für Flugunternehmen war es zulässig, Flugbeförderungen mit dem reinen Flugpreis zu bewerben, sofern die Ankündigung nicht irreführend (§ 2 UWG) war, also etwa deutlich darauf hingewiesen wurde, dass zum Flugpreis noch bestimmte Zuschläge verrechnet werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 Abs 1 Z 3 PrAG, § 2 UWG
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Bruttopreisauszeichnungspflicht für Flugunternehmen

In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 4 Ob 209/06y hat sich der OGH mit der Bruttopreisauszeichnungspflicht für Flugunternehmen befasst:
OGH: Vor Einführung der Bruttopreisauszeichnungspflicht für Flugunternehmen war es zulässig, Flugbeförderungen mit dem reinen Flugpreis zu bewerben, sofern die Ankündigung nicht irreführend (§ 2 UWG) war, also etwa deutlich darauf hingewiesen wurde, dass zum Flugpreis noch bestimmte Zuschläge verrechnet werden. In der Frage der Irreführungseignung infolge Unvollständigkeit macht es keinen Unterschied, ob die Beklagte ein Flug- oder ein Reisebürounternehmen betreibt, weil die Wettbewerbswidrigkeit nicht davon abhängt, ob der Ankündigende die beworbenen Preise selbst kalkuliert hat oder auf die Kalkulation keinen Einfluss nehmen konnte.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at