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Strafrecht

OGH: Terroristische Vereinigung nach § 278b StGB

Für das Bestehen einer terroristischen Vereinigung reicht (ua) schon die Ausrichtung des (auf längere Zeit angelegten) Zusammenschlusses, dass zumindest künftig von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden; dass es tatsächlich zu solchen Straftaten gekommen ist, ist nicht Voraussetzung

17. 12. 2018
Gesetze:   § 278b StGB, § 278c StGB
Schlagworte: Terroristische Vereinigung

 
GZ 15 Os 105/18g, 26.09.2018
 
OGH: Soweit sich die Rüge gegen die Feststellungen zum Abschuss eines ISAF-Beobachtungshelikopters im März 2008 sowie zu weiteren der HIG zugeordneten Anschlägen richtet, spricht sie keine entscheidenden Tatsachen an, reicht doch für das Bestehen einer terroristischen Vereinigung (ua) schon die Ausrichtung des (auf längere Zeit angelegten) Zusammenschlusses, dass zumindest künftig von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden.
 
 

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