Zum Inhalt des Geschäfts, der nach § 68 Abs 1 lit e NO in den Notariatsakt aufzunehmen und daher nach § 68 Abs 1 lit f NO auch zu verlesen ist, gehören bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe (§ 1 lit d NotAktsG) und bei der Widmung von Vermögen in einer Stiftungserklärung (§ 39 PSG) auch die geschenkten bzw gewidmeten Sachen; die Notariatsaktform ist daher nicht erfüllt, wenn diese Sachen nur in einer Beilage zum Notariatsakt angeführt werden und im Notariatsakt selbst bloß darauf verwiesen wird
GZ 2 Ob 13/18b, 30.10.2018
OGH: Zum Inhalt des Geschäfts, der nach § 68 Abs 1 lit e NO in den Notariatsakt aufzunehmen und daher nach § 68 Abs 1 lit f NO auch zu verlesen ist, gehören bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe (§ 1 lit d NotAktsG) und bei der Widmung von Vermögen in einer Stiftungserklärung (§ 39 PSG) auch die geschenkten bzw gewidmeten Sachen. Die Notariatsaktform ist daher nicht erfüllt, wenn diese Sachen nur in einer Beilage zum Notariatsakt angeführt werden und im Notariatsakt selbst bloß darauf verwiesen wird.