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Zivilrecht

OGH: Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG iZm Unternehmen

Zwar befindet sich im Hausteil der Parteien auf der Liegenschaft in E***** ein vom Antragsgegner im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit benütztes Büro, das jedoch keiner Realteilung zugänglich ist und das von der Ehewohnung auch nicht abgrenzbar ist; es handelt sich dabei um einen Raum in der ehelichen Wohnung; die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Liegenschaftsanteil des Antragsgegners jedenfalls der nachehelichen Aufteilung unterliegt und nicht gem § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung ausgenommen ist, ist nicht korrekturbedürftig

17. 12. 2018
Gesetze:   § 82 EheG, §§ 81 ff EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Unternehmen, Büro

 
GZ 1 Ob 180/18d, 17.10.2018
 
OGH: § 82 Abs 1 Z 3 EheG scheidet alle einem Unternehmen gewidmeten Sachen von der Aufteilung aus. Befindet sich auf einem gemeinsamen Liegenschaftsbesitz sowohl die Ehewohnung wie auch ein Hausteil, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, dann ist letzterer Teil der Liegenschaft – aber nur dann – von der Aufteilung ausgenommen, wenn er von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist. Haben Ehegatten gemeinsam an einer Liegenschaft Eigentum erworben, in der sich sowohl die Ehewohnung als auch das Unternehmen eines der Ehegatten befindet, unterliegt nur der Teil der Eigentumsrechte der Aufteilung, der der Ehewohnung entspricht. Ist keine eindeutige Abgrenzung möglich, so verliert das Haus die Qualifikation als Ehewohnung nicht, wenngleich es zum Teil auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient; die Liegenschaft unterliegt dann insgesamt der Aufteilung.
 
Zwar befindet sich im Hausteil der Parteien auf der Liegenschaft in E***** ein vom Antragsgegner im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit benütztes Büro, das jedoch keiner Realteilung zugänglich ist und das von der Ehewohnung auch nicht abgrenzbar ist. Es handelt sich dabei – von ihm zugestanden – um einen Raum in der ehelichen Wohnung. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Liegenschaftsanteil des Antragsgegners jedenfalls der nachehelichen Aufteilung unterliegt und nicht – wie erstmals im Revisionsrekurs behauptet – gem § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung ausgenommen ist, ist nicht korrekturbedürftig.
 
 

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