§ 156 Abs 2 ABGB nF drückt aus, dass im Bereich des Namensrechts eigene Geschäftsfähigkeit des Betroffenen, welche ab Mündigkeit vermutet wird, und gesetzliche Vertretungsmacht nicht nebeneinander bestehen können; Erziehungsberechtigte einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person haben nur mehr ein Anhörungsrecht nach § 4 Abs 1 NÄG nF
GZ 8 Ob 123/18y, 24.10.2018
OGH: Nach § 167 Abs 2 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen eines Elternteils, die die Änderung des Familiennamens betreffen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Ist eigene Handlungsfähigkeit des Minderjährigen gegeben, so fehlt dem gesetzlichen Vertreter jedoch insoweit die Vertretungsmacht. Er ist in diesem Umfang nicht berechtigt, den Minderjährigen zu vertreten.
Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl I Nr 59/2017 (2. ErwSchG), wurde ua das Namensänderungsgesetz (NÄG) und damit die Möglichkeit, eine Änderung des Namens im Verwaltungsweg zu beantragen, geändert.
Diese Gesetzesänderungen sollten zu den Fragen, wer die Änderung eines Namens beantragen kann und inwieweit dabei eine Vertretung zulässig ist, einen Gleichklang mit den Regelungen des ABGB zur Bestimmung eines Namens herstelle.
Schon seit dem KindNamRÄG 2013 bestimmen nach § 156 Abs 2 ABGB einsichts- und urteilsfähige (in der Terminologie des 2. ErwSchG: entscheidungsfähige) Personen ihren Familiennamen selbst. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit (nunmehr: Entscheidungsfähigkeit) wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.
Daraus wurde schon bisher der Schluss gezogen, dass Namenserklärungen eines beschränkt Geschäftsfähigen nicht der Zustimmung eines Obsorgeberechtigten bedürfen und eine gesetzliche Vertretung in diesem Zusammenhang nicht möglich ist bzw dass ab Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit nur noch das Kind die (erneute) Bestimmung seines Familiennamens vornehmen kann. § 156 Abs 2 ABGB nF drückt daher aus, dass im Bereich des Namensrechts eigene Geschäftsfähigkeit des Betroffenen, welche ab Mündigkeit vermutet wird, und gesetzliche Vertretungsmacht nicht nebeneinander bestehen können.
In diesem Sinne halten die Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 1 NÄG durch das 2. ErwSchG fest, dass die Person die Namensänderung grundsätzlich nur selbst beantragen und dabei nicht vertreten werden kann. Die Vertretung einer entscheidungsfähigen Person scheidet aus. Eine entscheidungsunfähige minderjährige Person soll indessen ihr gesetzlicher Vertreter vertreten können. Erziehungsberechtigte einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person haben nur mehr ein Anhörungsrecht nach § 4 Abs 1 NÄG nF.
Die Bestimmungen der §§ 1, 3 und 4 NÄG nF sind gem § 11 Abs 8 NÄG idF des 2. ErwSchG mit 1. 7. 2018 in Kraft getreten und anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 30. 6. 2018 [bei der Bezirksverwaltungsbehörde] eingebracht wird.