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Zivilrecht

OGH: Mietrecht im Todesfall – gemeinsamer Haushalt iSd § 14 Abs 3 MRG

Die Nebenintervenientin hielt sich zwar im Jahr 2015 zur Pflege ihrer schwer kranken Mutter durchschnittlich vier bis fünf Tage pro Woche in der aufgekündigten Wohnung auf, kochte für ihre Mutter, erledigte Einkäufe und Bankgeschäfte für sie und übernachtete gelegentlich auch bei ihr, sie hatte allerdings auch während dieser Zeit ihren Lebensschwerpunkt in einer anderen Wohnung, die sie gemeinsam mit ihrem Mann und ihren minderjährigen Kindern bewohnte; mangels gemeinsamer Haushaltsführung kommt es auf das in der außerordentlichen Revision weiters relevierte dringende Wohnbedürfnis der Nebenintervenientin an der aufgekündigten Wohnung nicht mehr an

17. 12. 2018
Gesetze:   § 14 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Mietrecht im Todesfall, gemeinsamer Haushalt

 
GZ 3 Ob 164/18s, 21.09.2018
 
OGH: Gemeinsamer Haushalt iSd § 14 Abs 3 MRG setzt ein auf Dauer berechnetes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraus; der Angehörige muss seinen Lebensschwerpunkt in der aufgekündigten Wohnung haben.
 
Übernachtet der Eintrittswerber bloß gelegentlich in der Wohnung des Mieters oder hält er sich dort nur zur Pflege des kranken Mieters auf, dann liegt kein gemeinsamer Haushalt vor.
 
Bei der Frage, ob die Voraussetzungen eines gemeinsamen Haushalts iSd § 14 Abs 3 MRG (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) vorliegen, handelt es sich regelmäßig um eine solche des Einzelfalls. Die Beurteilung der Vorinstanzen, ein gemeinsamer Haushalt der verstorbenen Mieterin und der Nebenintervenientin sei zu verneinen, ist jedenfalls vertretbar: Nach den Feststellungen hielt sich die Nebenintervenientin zwar im Jahr 2015 zur Pflege ihrer schwer kranken Mutter durchschnittlich vier bis fünf Tage pro Woche in der aufgekündigten Wohnung auf, kochte für ihre Mutter, erledigte Einkäufe und Bankgeschäfte für sie und übernachtete gelegentlich auch bei ihr, sie hatte allerdings auch während dieser Zeit ihren Lebensschwerpunkt in einer anderen Wohnung, die sie gemeinsam mit ihrem Mann und ihren minderjährigen Kindern bewohnte.
 
Mangels gemeinsamer Haushaltsführung kommt es auf das in der außerordentlichen Revision weiters relevierte dringende Wohnbedürfnis der Nebenintervenientin an der aufgekündigten Wohnung nicht mehr an.
 
 

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