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Zivilrecht

OGH: Unfallversicherung – Berücksichtigung des Vorzustands des VN

Der „Vorzustand“ der versicherten Person ist dann zu berücksichtigen, wenn beim Versicherungsnehmer bereits vorhandene Krankheiten oder Gebrechen die Unfallfolgen beeinflussen; ob der Versicherungsnehmer die Vorschäden schon vor dem Versicherungsfall als schmerzhaft oder behandlungsbedürftig wahrnahm, ist unbedeutend; bei der Quantifizierung des Mitwirkungsanteils ist vom konkreten Versicherungsnehmer und seiner individuellen Körpergestaltung auszugehen; zu vergleichen ist die versicherte Person, wie sie ist (also mit vorhandenen Gebrechen und Krankheiten) und wie sie auf das Unfallereignis reagiert hat, mit ihrem Zustand ohne das konkrete Gebrechen oder die konkrete Krankheit und wie sie auf den Unfall dann reagiert hätte

17. 12. 2018
Gesetze:   Art 21 U 700
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Unfallversicherung, Invalidität, sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes, Vorzustand

GZ 7 Ob 178/18d, 31.10.2018
 
Zwischen den Streitteilen bestand ein Unfallversicherungsvertrag, dem die *****-Bedingungen für die Unfallversicherung 2009 (U 700) zugrunde lagen. Diese lauten auszugsweise:
 
„Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes – Art 21
 
[...]
 
3. Haben Krankheiten oder Gebrechen, bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung – insbesondere solche Verletzungen, die durch krankhaft abnützungsbedingte Einflüsse verursacht oder mitverursacht worden sind – oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Fall einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens, zu vermindern, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. [...]“
 
 
OGH: Die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört in das Gebiet der unanfechtbaren Beweiswürdigung.
 
Der OGH, der keine Tatsacheninstanz ist, hat damit seiner Entscheidung den festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen.
 
Art 21.3 U 700 sieht insofern ausdrücklich eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes vor, als eine Versicherungsleistung nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen zu erbringen ist, der Versicherer also nur für jene Folgen einzutreten hat, für die der Unfall allein kausal ist. Der „Vorzustand“ der versicherten Person ist folgerichtig dann zu berücksichtigen, wenn beim Versicherungsnehmer bereits vorhandene Krankheiten oder Gebrechen die Unfallfolgen beeinflussen. Ob der Versicherungsnehmer die Vorschäden schon vor dem Versicherungsfall als schmerzhaft oder behandlungsbedürftig wahrnahm, ist unbedeutend. Bei der Quantifizierung des Mitwirkungsanteils ist vom konkreten Versicherungsnehmer und seiner individuellen Körpergestaltung auszugehen. Zu vergleichen ist die versicherte Person, wie sie ist (also mit vorhandenen Gebrechen und Krankheiten) und wie sie auf das Unfallereignis reagiert hat, mit ihrem Zustand ohne das konkrete Gebrechen oder die konkrete Krankheit und wie sie auf den Unfall dann reagiert hätte. Der Mitwirkungsanteil eines Gebrechens oder einer Krankheit an den Unfallfolgen ist eine nicht revisible Tatfrage.
 
Nach den Feststellungen lag eine durch die Unfälle kausale Verschlechterung aufgrund post-operativer Komplikationen um 5 % des Armwerts vor. Basierend auf den Ausführungen des Sachverständigen, dass die Stürze bei einem gesunden Menschen im Alter des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Luxation und damit auch keine post-operative Wundinfektion verursacht hätten, stellte das Erstgericht auch für die kausale Verschlechterung ausdrücklich und den OGH bindend die 100%ige Mitwirkung der bestehenden – altersunüblichen – degenerativen Veränderungen fest.
 
Davon ausgehend ist die auf das Fehlen des Versicherungsschutzes gegründete Klagsabweisung durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden.
 
 
 

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