Home

Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die Bezugsberechtigung aus einem Versicherungsvertrag auch durch eine letztwillige Verfügung, in der kein ausdrücklicher Hinweis auf den Versicherungsvertrag enthalten ist, geändert werden kann

Eine letztwillige Verfügung über die Begünstigung aus einer Lebensversicherung ist, soweit ihr andere Vereinbarungen nicht entgegenstehen, schon aufgrund der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zulässig und zwischen verschiedenen Personen, die als (vermeintlich) Begünstigte Anspruch auf die Versicherungssumme erheben, wirksam

17. 12. 2018
Gesetze:   § 166 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Erbrecht, Lebensversicherung, letztwillige Verfügung, Bezugsberechtigung

 
GZ 7 Ob 136/18b, 26.09.2018
 
OGH: Nach § 166 Abs 1 VersVG ist bei einer Kapitalversicherung im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder an Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Die Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, gilt im Zweifel auch dann als vorbehalten, wenn die Bezeichnung des Dritten im Vertrag erfolgt ist. § 166 VersVG soll einerseits dem Versicherungsnehmer die freie Verfügbarkeit bezüglich der Begünstigung einräumen und andererseits den Versicherer davor schützen, dass er, obwohl er bei der Auszahlung der ihm bekanntgegebenen Begünstigung entsprochen hat, von dem ohne seine Kenntnis an die Stelle des bisher Begünstigten gesetzten neuerlich in Anspruch genommen wird.
 
Lautet die Lebensversicherungspolizze zugunsten einer bestimmten, namentlich bezeichneten Person, so ist die Versicherungssumme in die Verlassenschaft des Versicherungsnehmers grundsätzlich nicht einzubeziehen.
 
Zur Frage, ob eine Bezugsberechtigung auch durch letztwillige Verfügung begründet, widerrufen oder abgeändert werden kann, hat der OGH bereits bejahend Stellung genommen. Die im § 166 VersVG vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten betrifft nämlich nur das Verhältnis zum Versicherer. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es dagegen auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung bzw bestehende Rechtslage an. Eine letztwillige Verfügung über die Begünstigung aus einer Lebensversicherung ist daher, soweit ihr andere Vereinbarungen nicht entgegenstehen, schon aufgrund der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zulässig und zwischen verschiedenen Personen, die als (vermeintlich) Begünstigte Anspruch auf die Versicherungssumme erheben, wirksam.
 
Zu klären ist demnach, ob die letztwillige Verfügung der Verstorbenen vom 11. 12. 2012 auch eine solche über die Begünstigung aus ihrer Lebensversicherung enthält:
 
Betreffend die Auslegung letztwilliger Verfügungen ist § 553 ABGB idF ErbRÄG 2015, BGBl I 2015/87 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Tod der Verstorbenen nicht nach dem 31. 12. 2016 erfolgt ist (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB).
 
Nach der Rsp zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 ist bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen zunächst vom Wortlaut und zwar von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei die Erklärung als Einheit in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten ist. Am Wortlaut einer letztwilligen Verfügung ist aber nicht haften zu bleiben. Nach stRsp sind vielmehr auch außerhalb der Anordnung liegende Umstände aller Art, sonstige mündliche und schriftliche Äußerungen sowie ausdrückliche und konkludente Erklärungen des Erblassers zur Auslegung heranzuziehen. Die Auslegung soll möglichst so erfolgen, dass der vom Erblasser beabsichtigte Erfolg eintritt bzw wenigstens teilweise aufrecht bleibt. Allerdings muss die Auslegung in der letztwilligen Verfügung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen zuwiderlaufen („Andeutungstheorie“). Außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die einen Rückschluss auf den wahren Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde erlauben, dürfen daher nicht zur Feststellung eines nicht erklärten Inhalts, wohl aber zur Auslegung des Inhalts der Verfügung herangezogen werden.
 
Hier steht aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts der wahre Wille der Verstorbenen dahin fest, dass diese „mit der Einsetzung der Erst- und des Zweitbeklagten als ihrer Erben auch verfügen (wollte), dass diese die Bezugsberechtigten aus ihrer Lebensversicherung werden“. Die Verstorbene hat in ihrer letztwilligen Verfügung die Beklagten nicht nur als Erben ihres „gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens“ bestimmt. Sie hat überdies zugunsten anderer Personen Legate bestimmt und zwar soweit die betreffenden Beträge „nach Abzug der Begräbniskosten und Passiva in den verbleibenden Bankguthaben, Versicherungen oder Bargeld Deckung“ finden. Die Verstorbene hat damit zum Ausdruck gebracht, dass den testamentarischen Erben bestehende Versicherungen zugute kommen und zur Bedeckung der Legate herangezogen werden sollen. Daraus folgt zugleich, dass der wahre Wille der Verstorbenen, nach dem die Erbeinsetzung der Beklagten auch die Bezugsberechtigung aus ihrer Lebensversicherung umfassen sollte, auch einen iSd Andeutungstheorie ausreichenden Anhaltspunkt im Testament gefunden hat. Dies führt zum Ergebnis, dass die Verstorbene mit ihrer letztwilligen Verfügung vom 11. 12. 2012 auch eine Änderung der Bezugsberechtigung für ihre Lebensversicherung zugunsten der Beklagten vorgenommen hat.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at