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Zivilrecht

OGH: Zur Ausschlussfrist des § 12 Abs 3 VersVG iZm Klagsausdehnung

Wenn der Versicherer nach den spezifischen Umständen des Falls erkennen kann, dass vom Versicherungsnehmer nur eine Teilforderung geltend gemacht wurde, und er sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen kann, besteht kein Grund, die die Frist des § 12 Abs 3 VersVG wahrende Wirkung einer Teilklage nicht auch für eine nachfolgende entsprechende Ausdehnung anzunehmen

17. 12. 2018
Gesetze:   § 12 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Ansprüche, gerichtliche Geltendmachung, Ausschlussfrist, Teilklage, Klagsausdehnung

 
GZ 7 Ob 176/18k, 31.10.2018
 
OGH: Der Fachsenat hat mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Nachweisen bereits zu 7 Ob 61/07g den Zweck der Ausschlussfrist des § 12 Abs 3 VersVG dargelegt, wonach eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung erfolgen soll. Dies liegt im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert wird. Dieser angestrebte Zweck wird auch durch einen gerichtlichen Schritt erreicht, der vom prozessualen Standpunkt aus mit Mängeln behaftet ist, zB durch Einbringung einer deshalb unzulässigen Feststellungsklage, weil teilweise schon Leistungsklage möglich wäre. Wird sodann rechtzeitig vor Abweisung des Klagebegehrens die Umwandlung in eine Leistungsklage vorgenommen, so muss darin eine Wahrung der Ausschlussfrist erblickt werden. Zwar wurde in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass man im Fall der Ausdehnung eines Leistungsbegehrens „in der Regel“ die Wahrung der Frist nur für jenen Teil des Begehrens annehmen werde können, der bereits im ursprünglichen Klagebegehren enthalten gewesen sei. Dies muss aber im Hinblick auf den dargelegten Zweck des § 12 Abs 3 VersVG einschränkend interpretiert werden. Kann der Versicherer nach Lage der Dinge erkennen, dass vom Versicherungsnehmer nur eine Teilforderung geltend gemacht wurde und kann er sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen, besteht kein Grund, die fristwahrende Wirkung einer Klage nicht auch für eine nachfolgende entsprechende Ausdehnung anzunehmen. Ausgehend von dieser Überlegung wird von der deutschen RspuL (bei insofern vergleichbarer damaliger Rechtslage) zutreffend die Ansicht vertreten, dass die Klagefrist des § 12 Abs 3 VVG aF durch eine Teilklage für den gesamten Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers gewahrt werden könne, was nicht nur gelte, wenn der Versicherungsnehmer die eingeklagte Forderung ausdrücklich als Teilforderung bezeichnet habe, sondern auch, wenn sich aus den Gesamtumständen ergebe, dass der Versicherungsnehmer eine Teilklage erheben habe wollen. Dem Versicherungsnehmer schade es auch nicht, wenn für den Versicherer deutlich erkennbar sei, dass er den gesamten Anspruch einklagen habe wollen, versehentlich aber nur einen Teil geltend gemacht habe. Letzterer Fall lag zu 7 Ob 61/07g vor.
 
Die Entscheidung wurde mehrfach veröffentlicht und nicht kritisiert.
 
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass mit 7 Ob 61/07g eine gesicherte Rsp des Fachsenats dahin besteht, dass dann, wenn der Versicherer nach den spezifischen Umständen des Falls erkennen kann, dass vom Versicherungsnehmer nur eine Teilforderung geltend gemacht wurde, und er sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen kann, kein Grund besteht, die die Frist des § 12 Abs 3 VersVG wahrende Wirkung einer Teilklage nicht auch für eine nachfolgende entsprechende Ausdehnung anzunehmen.
 
Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich daher im Rahmen der Judikatur. Der Kläger hat bereits in der Klage auf seine schweren unfallbedingten Verletzungen und die Unsicherheit des Invaliditätsgrades sowie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Ausdehnung des Klagebegehrens vom Ergebnis eines medizinischen Sachverständigengutachtens abhängig mache. Zusammen mit der unstrittigen Versicherungssumme ist es auch hier nicht zu beanstanden, die fristwahrende Wirkung der Klage auch für die nachfolgende, weniger als drei Jahre nach dem Unfall (vgl § 12 Abs 1 VersVG) erfolgte entsprechende Ausdehnung zu bejahen, zumal diese ausdrücklich vorbehalten wurde und für die Beklagte bereits aufgrund der Klagsangaben die maximal von ihr zu bildenden Rückstellungen für diesen Versicherungsfall überblickbar waren.
 
 

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