Die Bedeutung der Unterscheidung von Mangel- und Mangelfolgeschaden beschränkt sich auf die Frage, für welche Schäden der Vorrang der Verbesserung und des Austauschs gilt; die Beweislastregel des § 924 Satz 2 ABGB kommt hingegen in beiden Fällen zum Tragen; die Beweiserleichterung des § 924 Satz 2 ABGB berührt nicht die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich, sondern nur für den Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit; die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels und dafür, dass dieser innerhalb von sechs Monaten ab der Übergabe hervorgekommen ist, trägt der Übernehmer der Sache oder Leistung; macht der Übernehmer den Schadenersatzanspruch nach § 933a ABGB geltend, muss er demnach den Mangel, dessen Hervorkommen innerhalb von sechs Monaten, dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden und die Schadenshöhe beweisen; in Bezug auf das Verschulden statuiert § 1298 ABGB hingegen eine Beweislastumkehr; demnach muss der Übergeber sein mangelndes Verschulden nachweisen
GZ 5 Ob 65/18x, 03.10.2018
OGH: Gem § 1167 ABGB kommen bei Mängeln des Werkes die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b ABGB) zur Anwendung. Gem § 924 ABGB leistet der Übergeber Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Gem § 933a Abs 1 ABGB kann der Übernehmer Schadenersatz fordern, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat. § 933a Abs 1 ABGB schreibt als lex specialis, die den §§ 1295 ff ABGB vorgeht, den Grundsatz der vollen Konkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz explizit im Gesetz fest (arg: „auch“); damit wird klargestellt, dass der Übernehmer wegen der vom Übergeber verschuldeten (= schuldhaft nicht vor Übergabe beseitigten) Mängel auch Anspruch auf Schadenersatz hat. Der Kläger kann daher den Ersatz von Mangelschäden und von (durch § 933a Abs 2 ABGB nicht betroffenen) Mangelfolgeschäden begehren. Die Bedeutung der Unterscheidung von Mangel- und Mangelfolgeschaden beschränkt sich dabei auf die Frage, für welche Schäden der Vorrang der Verbesserung und des Austauschs gilt. Die Beweislastregel des § 924 Satz 2 ABGB kommt hingegen in beiden Fällen zum Tragen.
Die Beweiserleichterung des § 924 Satz 2 ABGB berührt nicht die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich, sondern nur für den Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels und dafür, dass dieser innerhalb von sechs Monaten ab der Übergabe hervorgekommen ist, trägt der Übernehmer der Sache oder Leistung. Macht der Übernehmer den Schadenersatzanspruch nach § 933a ABGB geltend, muss er demnach den Mangel, dessen Hervorkommen innerhalb von sechs Monaten, dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden und die Schadenshöhe beweisen. In Bezug auf das Verschulden statuiert § 1298 ABGB hingegen eine Beweislastumkehr. Demnach muss der Übergeber sein mangelndes Verschulden nachweisen.
Eine Sache ist gem § 922 Abs 1 ABGB mangelhaft, wenn sie nicht die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Bei einem Werkvertrag hat der Unternehmer das vertraglich geschuldete Werk herzustellen. Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise – soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht – aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Ein Schaden an einem Wasserrohr, der – wie hier – bei Benützung durch den Innendruck zu einem Wasseraustritt führt, ist zweifelsfrei ein Mangel iSd § 922 Abs 1 ABGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Mangel durch einen Verlegungsfehler der Beklagten entstand oder nicht. Nach den Feststellungen erfolgte die Beschädigung des Rohrs nach der Druckprobe am 5. 8. 2013. Der diesen Mangel aufzeigende Wasserschaden trat am 17. 12. 2013 auf. Die Klägerin hat demnach nicht nur die Mangelhaftigkeit des Werks, nämlich die mechanische Beschädigung am Kelox-Modulrohr, bewiesen, sondern auch, dass dieser Mangel innerhalb von sechs Monaten ab der Übergabe hervorgekommen ist. Es gilt somit die Vermutung des iSd § 924 Satz 2 ABGB und die Beklagte hätte zu behaupten und zu beweisen gehabt, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorhanden war. Dieser Beweis ist ihr aber – unabhängig von der Frage, wann im hier zu beurteilenden Fall die Übergabe iSd § 924 ABGB letztlich erfolgt ist – nicht gelungen.
Errichtet ein Werkunternehmer das Werk mangelhaft, leistet er also den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht, so trifft ihn zufolge § 1298 Satz 1 ABGB die Beweislast dafür, dass ihn (und seine Gehilfen, für die er nach § 1313a ABGB einzustehen hat) kein Verschulden trifft, dass er also die gebotene Sorgfalt – nach dem Maßstab des § 1299 ABGB – eingehalten hat. Die Beklagte hat diesen ihr obliegenden Beweis des mangelnden Verschuldens nicht erbracht. Dass ein Verlegefehler nicht erwiesen ist, reicht dafür nicht aus, weil der Übergeber auch für schuldhaft nicht vor Übergabe beseitigte Mängel einzustehen hat. Der Mangel, der letztlich zum Wasserschaden geführt hat, nämlich die mechanische Beschädigung des von der Beklagten gelieferten und verlegten Rohrs, steht fest. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass im Hinblick auf die getroffenen Negativfeststellungen zum genaueren Zeitpunkt der Beschädigung die Möglichkeit besteht, dass die Beklagte diese im Zuge der erst nach der Druckprobe vorgenommenen manuellen Überprüfung und/oder im Zuge des Aufbringens der Isolierung übersehen hat, und dies ein Verschulden begründen würde.
Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte daher für die geltend gemachten Mangelfolgeschäden einzustehen.