Bei der (verschuldensunabhängigen) Haftung des Zahlungsdienstleisters nach § 46 Abs 1 ZaDiG ist ein allfälliges Mitverschulden des Zahlungsdienstnutzers wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nach § 36 Abs 1 ZaDiG zu berücksichtigen
GZ 9 Ob 32/18y, 27.09.2018
OGH: Nach § 36 Abs 1 ZaDiG hat der Zahlungsdienstnutzer bei der Nutzung eines Zahlungsinstruments die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einzuhalten, insbesondere auch den Kundenidentifikator (§ 28 Abs 1 Z 2 lit b) korrekt anzugeben und unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale und das Zahlungsinstrument vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Ihrer rechtlichen Natur nach handelt es sich um Schutz- und Sorgfaltspflichten, die den Zahlungsdienstnutzer gegenüber dem Zahlungsdienstleister im nebenvertraglichen Schuldverhältnis treffen
§ 46 Abs 1 ZaDiG sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers für das ordnungsgemäße Einlangen der Zahlung beim Zahlungsdienstleister des Empfängers vor. Bei der (verschuldensunabhängigen) Haftung des Zahlungsdienstleisters nach § 46 Abs 1 ZaDiG ist ein allfälliges Mitverschulden des Zahlungsdienstnutzers wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nach § 36 Abs 1 ZaDiG zu berücksichtigen. Weshalb Sorgfaltspflichtverletzungen des Zahlungsdienstnutzers nur bei der Haftung des Zahlungsdienstleisters für Zahlungsvorgänge, die vom Zahler nicht autorisiert sind (§ 44 Abs 1 ZaDiG), als Mitverschulden zu berücksichtigen sein sollen, nicht aber auch dann, wenn der Zahlungsdienstleister für das ordnungsgemäße Einlangen der Zahlung beim Zahlungsdienstleister des Empfängers haftet (§ 46 Abs 1 ZaDiG), ist nicht erklärbar.
Vorliegend war nur ein Zahlungsdienstleister vorhanden, welcher die Identität des Empfängers unzureichend geprüft hat; demgegenüber hat im vorliegenden „Neffentrick-Betrugsfall“ der Kunde die Transaktions-Nummer ohne hinreichende Prüfung der Identität des Empfängers herausgegeben, was zu einer Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1 führt.