Allfällige vom Kläger im hypothetischen Prozess gegen die richtige Gesellschaft endgültig selbst zu tragende und dem Verfahrensgegner zu ersetzende Verfahrenskosten sind schadensmindernd zugunsten des beklagten Anwaltes zu berücksichtigen
GZ 1 Ob 70/18b, 17.10.2018
Die Klage des geschädigten Anlegers wurde abgewiesen, weil sein Anwalt die falsche Gesellschaft geklagt hatte.
OGH: Der Schadenersatzanspruch hat den Zweck, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen. Der Geschädigte soll nicht mehr und nicht weniger als die erlittenen Nachteile ersetzt erhalten. Die Berechnung seines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleich des Wertunterschieds zweier Zustände, nämlich des Zustands vor und nach der Beschädigung. Daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich als schadensmindernd zugunsten des Schädigers zu buchen. Ein derartiger Vorteil kann nicht nur in einer Zuwendung eines Dritten an den Geschädigten, sondern auch in einer Ersparnis des Geschädigten bestehen. Daher sind ersparte Aufwendungen grundsätzlich gegenüber einem Vermögensschaden als Vermögensvorteil anzurechnen. Allerdings sind nicht jegliche Vorteile des Geschädigten auf Schadenersatzansprüche anzurechnen, sondern nur solche, hinsichtlich derer der den Schaden verursachende Tatbestand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zu einem Vorteil des Geschädigten führt.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind allfällige vom Kläger im hypothetischen Prozess gegen die richtige Gesellschaft endgültig selbst zu tragende und dem Verfahrensgegner zu ersetzende Verfahrenskosten schadensmindernd zugunsten des beklagten Anwaltes zu berücksichtigen, weil sich der Kläger dadurch einen im Fall der Führung des Prozesses zu tätigenden Aufwand erspart hat. Ob eine derartige Ersparnis eingetreten ist, kann nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden.
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass der Kläger die Kosten des hypothetischen Verfahrens selbst hätte tragen müssen, hängt die Höhe des ersparten Aufwands sowohl vom Prozesserfolg als auch von den Prozesskosten der Parteien im hypothetischen Verfahren ab. Maßgeblich für die Höhe der Prozesskosten wären hier va die hypothetisch aufgelaufenen Barauslagen (insbesondere für SV-Gutachten), der Umfang des Schriftsatzaufwands und des Beweisverfahrens, sowie die hypothetische Entscheidung. Das Erstgericht wird daher Feststellungen zum hypothetischen Verfahrensgang, den sich daraus ergebenden Verfahrenskosten der Parteien und va zur hypothetischen Kostenentscheidung zu treffen haben. Soweit der Beweis nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbracht werden kann, wird die Höhe der hypothetisch den Kläger belastenden Prozesskosten gem § 273 Abs 1 ZPO unter Berücksichtigung aller Verhandlungsergebnisse auszumitteln sein.