Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als Beförderungsunternehmen können sich auch auf Flächen bzw Anlagen außerhalb des Bahnhofsgebäudes beziehen, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden; bei einer vom Geschäftsinhaber (oder von einem Dritten für diesen) für Kunden gewidmeten Parkfläche handelt es sich um eine Fläche, die funktionell dem Geschäftsbetrieb zugehört und von den Kunden bestimmungsgemäß in Anspruch genommen wird; für einen bahnhofszugehörigen Parkplatz gilt im Verhältnis zu einem Fahrgast, der den Parkplatz iZm der Beförderung durch die Bahn in Anspruch genommen hat, nichts anderes
GZ 4 Ob 121/18z, 23.10.2018
OGH: Beim Abschluss eines Beförderungsvertrags richten sich die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers des Verkehrsmittels in erster Linie nach Vertragsrecht. Für das Beförderungsunternehmen besteht die nebenvertragliche (ebenso wie die vorvertragliche und nachvertragliche) Verpflichtung, die Sicherheit der Fahrgäste und ihre körperliche Unversehrtheit zu wahren. Dazu zählt etwa auch die Aufgabe, bei Auftreten von Glatteis entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren zu treffen und va für die Säuberung von Eis und Schnee zu sorgen. Nach stRsp beziehen sich die in Rede stehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten auch darauf, Zugänge oder Abgänge zu bzw von den Verkehrsmitteln in einem Zustand zu erhalten, der die gefahrlose Benützung durch die Fahrgäste erlaubt. Dies gilt nicht nur für den Bereich von Haltestellen oder Bahnsteigen, sondern für die gesamten den Fahrgästen zur Verfügung gestellten Anlagen, die von diesen bestimmungsgemäß benützt werden. Dazu gehören etwa auch Eisengitter im Ausgangsbereich einer U-Bahn (außerhalb der U-Bahn-Station), weil diese mit der gesamten U-Bahn-Station als Einheit betrachtet werden, wenn die zu befördernden Personen eine solche Vorrichtung überschreiten müssen, bzw Flächen und Anlagen, die funktionell zum U-Bahn-Bereich bzw Bahnhofsbereich gehören.
Die beschriebenen vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten werden nach der Rsp nicht dadurch obsolet, dass andere Personen die gesetzliche Verpflichtung nach § 1319a ABGB trifft. Bei der Haftung nach Vertragsgrundsätzen kommt es weder auf die Eigentumsverhältnisse noch auf die Haltereigenschaft für den Weg bzw den Unfallsbereich an.
In der Entscheidung 2 Ob 139/08t hat der OGH auch bereits ausgesprochen, dass sich durch die Ausgliederungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen bei den ÖBB, insbesondere durch die Bestimmungen des Bundesbahngesetzes, an der vertraglichen Haftung der (auch hier) Beklagten nach den angeführten Grundsätzen keine Änderung ergeben hat und die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten dadurch nicht obsolet wurden.
Im Anlassfall hat das Berufungsgericht – unter Hinweis auf ein Tatsachengeständnis des Klägers – die Feststellung getroffen, dass sich die Unfallstelle (10 m) außerhalb des „Bahnhofs“ (Bahnhofsgebäudes) auf einem im Eigentum der Zweitnebenintervenientin stehenden Grundstück befunden hat. Davon ausgehend hat es seine abweisende Entscheidung – anders als das Erstgericht – damit begründet, dass sich die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten auf den Zugangsbereich des Bahnsteigs oder den unmittelbaren Eingangsbereich des Bahnhofs, nicht aber auf einen außerhalb des Bahnhofsgebäudes gelegenen Weg erstrecke.
In dieser Allgemeinheit lässt sich die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten. Vielmehr können sich nach den angeführten Grundsätzen die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als Beförderungsunternehmen auch auf Flächen bzw Anlagen außerhalb des Bahnhofsgebäudes beziehen, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden.
Im Anlassfall kommt hinzu, dass der Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren – wie auch in der Revision – vorgebracht hat, dass er sich vom Bahnsteig in Richtung der bahnhofseigenen Parkplätze begeben habe. Der Unfall habe sich im Zu- und Abgangsbereich des Bahnhofs, nämlich am Zugangsweg zum Bahnhofsparkplatz ereignet.
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass sich die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Geschäftsinhabers auch auf die den Kunden zur Verfügung gestellten Parkplätze und die Zugangswege zu diesen beziehen. In der Entscheidung zu 6 Ob 180/14k hat der OGH diese Rsp auf Kundenparkplätze eines Einkaufszentrums ausgedehnt, auch wenn diese nicht den einzelnen Geschäften im Einkaufszentrum zugeordnet sind.
Diese Beurteilung ist sachgerecht, weil es sich auch bei einer vom Geschäftsinhaber (oder von einem Dritten für diesen) für Kunden gewidmeten Parkfläche um eine Fläche handelt, die funktionell dem Geschäftsbetrieb zugehört und von den Kunden bestimmungsgemäß in Anspruch genommen wird. Für einen bahnhofszugehörigen Parkplatz gilt im Verhältnis zu einem Fahrgast, der den Parkplatz iZm der Beförderung durch die Bahn in Anspruch genommen hat, nichts anderes.
Ausgehend von diesen Erwägungen hält die Entscheidung des Berufungsgerichts der Überprüfung durch den OGH nicht stand.
Zu den entscheidungswesentlichen Fragen, ob sich der Kläger unmittelbar vor dem Unfall auf dem Zugangsweg zum Bahnhofsparkplatz befand und ob dort sein Fahrzeug abgestellt war oder der von ihm gewählte Ausgangsweg über den Parkplatz führte, wurden keine Feststellungen getroffen. Die Beklagte hat – in Erwiderung der rechtlichen Argumentation des Klägers – im erstinstanzlichen Verfahren zwar ausgeführt, dass der Kläger die Judikatur des OGH verkenne, wonach die Grenze des unmittelbaren Zu- und Abgangsbereichs nicht bis zu einem Parkplatz eines Bahnhofsgebäudes reiche, sondern ausschließlich den unmittelbaren Haltestellenbereich betreffe. Aus diesen rein rechtlichen Erwägungen kann allerdings kein Tatsachengeständnis der Beklagten dahin abgeleitet werden, dass sich der Unfall tatsächlich auf dem Weg zum Bahnhofsparkplatz ereignet hat.