Im Entziehungsverfahren nach § 24 Abs 4 FSG ist nur mehr zu prüfen, ob der in Rechtskraft erwachsenen Anordnung Folge geleistet wurde; ist das nicht der Fall, so ist die Lenkberechtigung nach § 24 Abs 4 letzter Satz FSG "bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen"; diese materiellrechtliche Konsequenz lässt keinen Raum für Verbesserungsaufträge
GZ Ra 2018/11/0165, 12.11.2018
VwGH: Im Entziehungsverfahren nach § 24 Abs 4 FSG ist nur mehr zu prüfen, ob der in Rechtskraft erwachsenen Anordnung Folge geleistet wurde. Ist das nicht der Fall, so ist die Lenkberechtigung nach § 24 Abs 4 letzter Satz FSG "bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen". Diese materiellrechtliche Konsequenz lässt keinen Raum für Verbesserungsaufträge.