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Baurecht

VwGH: § 30 OÖ ROG – Containererichtung auf Grundstück mit Widmung Grünland -Erholungsfläche/Tennishalle

Auf einer mit einer Sonderwidmung im Grünland versehenen Fläche sind nur Bauten oder bauliche Anlagen zulässig, die allein für die Nutzung iSd vorgesehenen Sonderwidmung des Grünlandes als nötig angesehen werden können; eine nur teilweise Nutzung zu diesem Zweck erfüllt hingegen diese Voraussetzung nicht

15. 12. 2018
Gesetze:   § 30 OÖ ROG, § 49 OÖ BauO
Schlagworte: Oberösterreichisches Raumordnungsrecht, Sonderwidmung, Grünland, Erholungsfläche/ Tennishalle, Container

 
GZ Ra 2016/05/0139, 30.10.2018
 
VwGH: Mit der Problematik der Verwendung der Container zur Lagerung eines Rasenmähertraktors zur Grünlandpflege hatte sich das VwG mangels entsprechenden Vorbringens des Revisionswerbers im Verfahren vor der Behörde bzw vor dem VwG nicht auseinanderzusetzen. Es kann dazu allerdings angemerkt werden, dass sich auch damit die zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes erforderliche Notwendigkeit der Errichtung der zwei Container, welche unbestritten auch zu Zwecken der Lagerung von Produkten der Firma P. (Schwimmbadzubehör) genutzt wurden, nicht hätte begründen lassen. Nach der Rsp des VwGH sind nämlich auf einer mit einer Sonderwidmung im Grünland versehenen Fläche nur Bauten oder bauliche Anlagen zulässig, die allein für die Nutzung iSd vorgesehenen Sonderwidmung des Grünlandes als nötig angesehen werden können; eine nur teilweise Nutzung zu diesem Zweck erfüllt hingegen diese Voraussetzung nicht.
 
 

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