Ein Trassenaufhieb erfüllt den Tatbestand der "Rodung" nach dem UVP-G 2000; Trassenaufhiebe sind somit in die Beurteilung nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 miteinzubeziehen
GZ Ro 2017/04/0002, 01.10.2018
VwGH: Ein Trassenaufhieb erfüllt den Tatbestand der "Rodung" nach dem UVP-G 2000. Trassenaufhiebe sind somit in die Beurteilung nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 miteinzubeziehen.