Die Weiterleitung eines schriftlichen Anbringens an die zuständige Stelle gem § 6 Abs 1 AVG erfolgt durch formlose Verfügung; wenn zwei oder mehrere Behörden eine gemeinsame Einbringungsstelle haben (zB ein Gemeindeamt), gilt ein Schriftstück (Anbringen) mit Einlangen bei dieser Einbringungsstelle als bei jeder dieser Behörden eingebracht
GZ Ra 2018/05/0253, 30.10.2018
VwGH: Gem § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und bei ihr eingelangte Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Nach der hg Judikatur erfolgt die Weiterleitung eines schriftlichen Anbringens an die zuständige Stelle gem § 6 Abs 1 AVG durch formlose Verfügung und gilt ein Schriftstück (Anbringen), wenn zwei oder mehrere Behörden eine gemeinsame Einbringungsstelle haben (zB ein Gemeindeamt), mit Einlangen bei dieser Einbringungsstelle als bei jeder dieser Behörden eingebracht. Im gegenständlichen Fall ist der Antrag der Revisionswerberin vom 7. Juni 2013 mit der Einbringung beim Stadtamt beim Stadtrat als der zuständigen Behörde eingelangt. Der - von der Revision in der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen - Frage, ob im vorliegenden Fall eine Weiterleitung des Antrages der Revisionswerberin vom 7. Juni 2013 an den Stadtrat iSd § 6 Abs 1 AVG dokumentiert ist, kommt daher keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.