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Wirtschaftsrecht

OGH: § 83 GmbHG – verbotene Einlagenrückgewähr, Aufrechnung und Verjährung

Neben § 83 GmbHG, der einen Rückforderungsanspruch der Gesellschaft bei verbotener Einlagenrückgewähr vorsieht, kann sich die Gesellschaft auch auf allgemeines Bereicherungsrecht stützen; dies ist insbesondere dann notwendig, wenn die in § 83 Abs 5 GmbHG normierte fünfjährige Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch bereits abgelaufen ist

11. 12. 2018
Gesetze:   § 83 GmbHG, § 63 GmbHG, § 1438 ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Einlagenrückgewähr, Aufrechnung, Bereicherungsrecht, Verjährungsfrist

 
GZ 6 Ob 180/18s, 21.11.2018
 
OGH: Dass der Bezug überhöhter Mietzinse von der Gesellschaft durch den Gesellschafter eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen kann, hat der erkennende Senat bereits mehrfach.
 
Gegenstand dieses Revisionsverfahrens sind die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen, die von den Vorinstanzen – zutreffend – abgewiesen wurden:
 
Ebenso wie die ursprüngliche Aufbringung der Stammeinlage nicht durch Aufrechnung erfolgen kann, ist auch eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen nicht zulässig. Der Zweck des § 83 GmbHG liegt darin, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen. Neben § 83 GmbHG, der einen Rückforderungsanspruch der Gesellschaft bei verbotener Einlagenrückgewähr vorsieht, kann sich die Gesellschaft allerdings auch auf allgemeines Bereicherungsrecht stützen. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn die in § 83 Abs 5 GmbHG normierte fünfjährige Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch bereits abgelaufen ist. In der E 6 Ob 206/17p wurde klargestellt, dass das zu § 83 GmbHG entwickelte Aufrechnungsverbot nicht auf einen auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsanspruch übertragen werden kann. Stützt sich somit die Gesellschaft auf § 83 GmbHG, dann kann der Gesellschafter gegen den Rückforderungsanspruch nicht aufrechnen; stützt sich die Gesellschaft hingegen auf allgemeines Bereicherungsrecht, dann besteht kein Aufrechnungsverbot.
 
Im vorliegenden Verfahren stützte die Klägerin ihre Ansprüche auf § 83 GmbHG und verlangte außerdem lediglich Mietzinszahlungen aus einem Zeitraum von fünf Jahren vor Klagseinbringung zurück, was die Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision konkret auch gar nicht bestreitet.
 
Soweit sich die Ausführungen der außerordentlichen Revision auf das (angebliche) teilweise Nichtbestehen der Klagsforderungen beziehen, ist die Beklagte auf die E 6 Ob 240/16m zu verweisen; über diese Ansprüche wurde bereits rechtskräftig abgesprochen.
 
 

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