Das „Lassen“ in § 207 Abs 1 StGB ist als rein passiv zu verstehen (iSv „zu-lassen“ und nicht „veran-lassen“); anders demgegenüber das „Verleiten“ (in zB § 207 Abs 2 StGB)
GZ 11 Os 39/18x, 28.08.2018
OGH: § 207 Abs 1 zweiter Fall StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das „Lassen“ in § 207 Abs 1 StGB ist als rein passiv zu verstehen (iSv „zu-lassen“ und nicht „veran-lassen“); anders demgegenüber das „Verleiten“ (in zB § 207 Abs 2 StGB).