Aus § 29 Abs 3 iVm § 31 Abs 1 ARHG oder aus § 213 Abs 1 StPO ergibt sich keine Verpflichtung zur amtswegigen Zustellung der Auslieferungsunterlagen
GZ 15 Os 112/18m, 23.08.2018
OGH: Soweit der Bf eine „Vereitelung“ der Akteneinsicht behauptet, orientiert er sich nicht am Akteninhalt, dem dazu zu entnehmen ist, dass dem am 12. Juni 2018 eingelangten Antrag des einschreitenden Wahlverteidigers auf Übermittlung einer Aktenabschrift mit Verfügung vom selben Tag entsprochen wurde. Dass der Verteidiger einen Antrag iSd § 52 Abs 3 letzter Satz StPO (iVm § 9 Abs 2 ARHG) gestellt hätte, ist dem Akteninhalt demgegenüber nicht zu entnehmen und wird auch nicht behauptet. Entgegen der vom Betroffenen in seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur vertretenen Ansicht ergibt sich aus §§ 29 Abs 3 iVm § 31 Abs 1 ARHG oder aus § 213 Abs 1 StPO keine Verpflichtung zur amtswegigen Zustellung der Auslieferungsunterlagen.