Home

Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob nach bedingter Entlassung iZm dem weisungsgebundenen Aufenthalt des Bewohners in einer Nachsorgeeinrichtung des Strafvollzugs freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Vollzugsgericht oder vom Heimaufenthaltsgericht zu überprüfen sind

Das HeimAufG ist auf eine Nachsorgeeinrichtung für aus dem Maßnahmenvollzug Entlassene nicht anwendbar

11. 12. 2018
Gesetze:   § 2 HeimAufG, § 21 StGB, § 11 HeimAufG, § 47 StGB
Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Anwendungsbereich, Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug, Nachbetreuungseinrichtung

 
GZ 7 Ob 7/18g, 26.09.2018
 
OGH: Ein nach § 21 Abs 1 StGB Verurteilter befindet sich nach bedingter Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und während seines weisungsgemäßen Aufenthalts in einer Nachbetreuungseinrichtung zwar nicht mehr im Maßnahmenvollzug. Dieser wirkt aber insofern fort, als Verstöße gegen in seinem Rahmen erteilte Weisungen vom Vollzugsgericht durch bis zum Widerruf der bedingten Entlassung gehende Maßnahmen geahndet werden können. Das HeimAufG ist auf eine Nachsorgeeinrichtung für bedingt aus dem Maßnahmenvollzug Entlassene nicht anwendbar.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at