Das HeimAufG ist auf eine Nachsorgeeinrichtung für aus dem Maßnahmenvollzug Entlassene nicht anwendbar
GZ 7 Ob 7/18g, 26.09.2018
OGH: Ein nach § 21 Abs 1 StGB Verurteilter befindet sich nach bedingter Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und während seines weisungsgemäßen Aufenthalts in einer Nachbetreuungseinrichtung zwar nicht mehr im Maßnahmenvollzug. Dieser wirkt aber insofern fort, als Verstöße gegen in seinem Rahmen erteilte Weisungen vom Vollzugsgericht durch bis zum Widerruf der bedingten Entlassung gehende Maßnahmen geahndet werden können. Das HeimAufG ist auf eine Nachsorgeeinrichtung für bedingt aus dem Maßnahmenvollzug Entlassene nicht anwendbar.