Die Revision entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt, wenn sie argumentiert, die Dachsanierung, die im Bereich der vom Beklagten gemieteten Wohnung aufgrund des von ihm jahrelang verweigerten Zutritts nicht durchgeführt werden konnte, sei nicht dringend gewesen; Gleiches gilt für die Behauptung, die festgestellte Lärmbelästigung für die Kläger und andere Mitbewohner (durch zwei- bis dreimal wöchentlich nächtliches, bis zu einer Stunde andauerndes Schreien des Beklagten) sei durch „keinen einzigen objektiven Beweis“ nachgewiesen worden; daher bedarf es keiner Korrektur, dass die Vorinstanzen auch die beiden vom Beklagten durch bewusstes Überfließen-Lassen der Duschwanne verursachten Wasserschäden in ihre Gesamtbetrachtung der Umstände einbezogen und der Auflösungsgrund des § 1118 erster Fall ABGB, der kein Verschulden des Mieters voraussetzt, als verwirklicht angesehen wurde
GZ 3 Ob 171/18w, 21.09.2018
OGH: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG und des gleichlautenden Vertragsaufhebungsgrundes nach § 1118 erster Fall ABGB liegt nach der Rsp des OGH dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht, oder wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter gefährdet werden.
Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Revision entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt, wenn sie argumentiert, die Dachsanierung, die im Bereich der vom Beklagten gemieteten Wohnung aufgrund des von ihm jahrelang verweigerten Zutritts nicht durchgeführt werden konnte, sei nicht dringend gewesen. Gleiches gilt für die Behauptung, die festgestellte Lärmbelästigung für die Kläger und andere Mitbewohner (durch zwei- bis dreimal wöchentlich nächtliches, bis zu einer Stunde andauerndes Schreien des Beklagten) sei durch „keinen einzigen objektiven Beweis“ nachgewiesen worden.
Daher bedarf es keiner Korrektur, dass die Vorinstanzen auch die beiden vom Beklagten durch bewusstes Überfließen-Lassen der Duschwanne verursachten Wasserschäden in ihre Gesamtbetrachtung der Umstände einbezogen und der Auflösungsgrund des § 1118 erster Fall ABGB, der kein Verschulden des Mieters voraussetzt, als verwirklicht angesehen wurde.