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Zivilrecht

OGH: § 1389 ABGB – zum Umfang von Generalvergleichen

§ 1389 Satz 2 ABGB bezieht sich auf „allgemeine, auf alle Streitigkeiten überhaupt lautende Vergleiche“, also auf sog Generalvergleiche; einen solchen sehen die Klägerinnen in der Formulierung „Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen“ des am 20. 10. 2016 abgeschlossenen Vergleichs; eine solche Formulierung erfasst jede Art von Ansprüchen, und zwar unabhängig davon, ob sie für die Parteien bei Vergleichsabschluss erkennbar waren oder nicht; wenn eine entgegenstehende Parteienabsicht nicht feststeht, ist die Bereinigungswirkung nach der Zweifelsregel des § 1389 Satz 2 ABGB jedoch nur auf Ansprüche zu erstrecken, welche die Parteien bedenken konnten; die Bereinigungswirkung bezieht sich dann auf alle naheliegenden Ansprüche, die mit dem bereinigten Rechtsverhältnis typischerweise im Zusammenhang stehen, nicht jedoch auf Ansprüche, mit deren späterem Entstehen die Parteien trotz Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht rechnen konnten; ob sie daran gedacht haben, ist eine Tatfrage, ob sie daran denken konnten, eine Rechtsfrage

11. 12. 2018
Gesetze:   § 1389 ABGB, §§ 1380 ff ABGB
Schlagworte: Vergleich, Generalvergleich, Umfang, Bereinigungswirkung

 
GZ 6 Ob 151/18a, 25.10.2018
 
OGH: Nach § 1389 Satz 1 ABGB erstreckt sich ein Vergleich, welcher über eine besondere Streitigkeit geschlossen worden ist, nicht auf andere Fälle. Damit steht die Rsp im Einklang, wonach etwa ein Vergleich anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses im Zweifel bezüglich aller daraus entspringenden gegenseitigen Forderungen wirkt. Stehen beispielsweise nur Ansprüche aus einem Angestelltenverhältnis zur Diskussion, dann liegt es nahe, nur diese ausdrücklich abschließend zu regeln; ebenso erledigt ein anlässlich einer Ehescheidung abgeschlossener Vergleich im Zweifel (nur) alle aus dem Eheverhältnis entspringenden, den Parteien bekannten Ansprüche. Schon allein aufgrund dieser Grundsätze ist die Auffassung des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien seien lediglich die (obligatorischen) Ansprüche aus dem Mietverhältnis, nicht aber (dingliche) Ansprüche iZm dem Vorkaufsrecht verglichen worden, durchaus vertretbar.
 
§ 1389 Satz 2 ABGB bezieht sich auf „allgemeine, auf alle Streitigkeiten überhaupt lautende Vergleiche“, also auf sog Generalvergleiche. Einen solchen sehen die Klägerinnen in der Formulierung „Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen“ des am 20. 10. 2016 abgeschlossenen Vergleichs. Eine solche Formulierung erfasst jede Art von Ansprüchen, und zwar unabhängig davon, ob sie für die Parteien bei Vergleichsabschluss erkennbar waren oder nicht; wenn eine entgegenstehende Parteienabsicht nicht feststeht, ist die Bereinigungswirkung nach der Zweifelsregel des § 1389 Satz 2 ABGB jedoch nur auf Ansprüche zu erstrecken, welche die Parteien bedenken konnten. Die Bereinigungswirkung bezieht sich dann auf alle naheliegenden Ansprüche, die mit dem bereinigten Rechtsverhältnis typischerweise im Zusammenhang stehen, nicht jedoch auf Ansprüche, mit deren späterem Entstehen die Parteien trotz Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht rechnen konnten. Ob sie daran gedacht haben, ist eine Tatfrage, ob sie daran denken konnten, eine Rechtsfrage.
 
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war ein Begehren auf Mietzins und Räumung, dem eine Gegenforderung aus Kosten von Entsorgung von Abfall entgegengehalten wurde. Das Vorkaufsrecht selbst war nicht Gegenstand des Verfahrens und wurde in diesem bis auf eine kurze Erwähnung im Zuge der Parteienvernehmung des Geschäftsführers der Beklagten nicht thematisiert, insbesondere auch nicht durch Vorbringen oder gegenüber dem Richter; ebenso wenig war es ein Thema in der Korrespondenz zwischen den Vertretern der Streitteile. Zwar wusste der (damalige) Vertreter der Beklagten, dass die Klägerinnen einen Verkauf der Liegenschaft beabsichtigten; konkrete Verkaufsabsichten oder explizit das Vorkaufsrecht thematisierte der Vertreter der Klägerinnen gegenüber jenem der Beklagten aber nicht. Der Vertreter der Klägerinnen wollte durch den Generalvergleich das Vorkaufsrecht „mit abgedeckt wissen“; dass er das Vorkaufsrecht vorsätzlich verschwiegen hätte, um es in den Generalvergleich hinein zu reklamieren, steht allerdings nicht fest. Der Vorschlag des Aufnehmens einer Generalklausel stammte vom Vertreter der Beklagten, der zwar nicht an das Vorkaufsrecht dachte, jedoch Echtheit und Richtigkeit des im Vorverfahren von den Klägerinnen vorgelegten Grundbuchsauszugs anerkannte, wobei sich diesem Auszug das Vorkaufsrecht entnehmen lässt; die Behauptung der Revision, der Vertreter der Beklagten selbst habe den Grundbuchsauszug im Vorverfahren vorgelegt, entspricht allerdings weder den Feststellungen in diesem Verfahren noch der Aktenlage im Vorverfahren.
 
Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zur Einschätzung gelangte, dass die Generalklausel im Vergleich vom 20. 10. 2016 nicht auch das bestehende Vorkaufsrecht beseitigen sollte, dann hält sich dies im Rahmen der Rsp und stellt keine als vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar; das Vorkaufsrecht war bis auf eine beiläufige Erwähnung in der Verhandlung schlicht „kein Thema“ im Vorverfahren und auch nicht in der Korrespondenz der Streitteile. Vor allem steht das Ergebnis des Berufungsgerichts im Einklang mit der Rsp zur Bereinigungswirkung von Vergleichen bei der Beendigung von Dauerschuldverhältnissen; mit dem Vergleich sollten im Zweifel (nur) die Ansprüche aus dem Dauerschuldverhältnis (Mietverhältnis), nicht aber damit gar nicht in Zusammenhang stehende Ansprüche verglichen werden.
 
Dass die Klägerinnen den Verkauf der Liegenschaft beabsichtigt hatten, ändert daran nichts, hindert doch die Existenz eines Vorkaufsrechts den Verkauf einer Liegenschaft an sich nicht. Auf das in der Revision vorgetragene Argument, das konkret einverleibte Vorkaufsrecht sei aufgrund seiner Ausgestaltung (Ermittlung des Kaufpreises durch einen Sachverständigen im Vorkaufsfall) nachteilig für die Klägerinnen, haben sich diese im Verfahren erster Instanz nicht gestützt.
 
 

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