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Zivilrecht

OGH: Beginn der Verjährung des Werklohns iZm Prüfung und Freigabe der Schlussrechnung durch örtliche Bauaufsicht (nach ÖNORM B2110)

Wird die Rechnungslegung vom Auftragnehmer verzögert, so ist die Zahlungsfrist ab dem fiktiven Zeitpunkt der zeitgerechten Rechnungslegung zu berechnen; der Beginn der Verjährungsfrist kann aber nicht durch eine spätere tatsächliche Rechnungslegung weiter hinausgeschoben werden; dieselben Überlegungen gelten für eine Prüfung und Freigabe der Schlussrechnung durch die örtliche Bauaufsicht

11. 12. 2018
Gesetze:   § 1170 ABGB, § 1486 ABGB, §§ 1165 ff ABGB, ÖNORM B2110
Schlagworte: Werkvertrag, Werklohn, Fälligkeit, Verjährung, ÖNORM, Schlussrechnung, Prüfung durch örtliche Bauaufsicht

 
GZ 4 Ob 166/18t, 23.10.2018
 
OGH: Die Klägerin führt zunächst aus, dass die Zahlung der Schlussrechnung erst nach der schriftlichen Freigabe durch die örtliche Bauaufsicht und den W***** möglich gewesen sei. Dabei handle es sich um eine Bedingung für den Eintritt der Fälligkeit.
 
Gem § 1486 Z 1 ABGB verjähren Werklohnforderungen binnen drei Jahren. Ein nicht schon pauschal vereinbarter Werklohn wird erst mit Übermittlung der Rechnung fällig; damit beginnt grundsätzlich auch die Verjährungsfrist.
 
In der Rsp ist allerdings anerkannt, dass der Beginn der Verjährung des Werklohns durch eine verspätete Rechnungslegung nicht hinausgeschoben werden kann. Die Verjährungsfrist beginnt daher mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem eine Rechnungslegung nach der Verkehrsüblichkeit objektiv möglich ist. Ist der Werkvertrag noch nicht zur Gänze erfüllt, so ist als Beginn der verkehrsüblichen Rechnungslegungsfrist der Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Auftragnehmer aufgrund der Umstände des jeweiligen Falls erkennen konnte, dass der Auftraggeber das Werk bereits für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will. Wurde ein Zeitpunkt für die Rechnungslegung vereinbart, so ist nach der Rsp dieser für den Beginn der Verjährung maßgebend.
 
Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Die Beurteilung, wonach die Klägerin erkennen konnte, dass die Beklagten im Einklang mit den getroffenen Vereinbarungen die Werkleistungen als fertiggestellt betrachteten, und wonach mit dem Übernahmetermin am 14. 7. 2011 die sechswöchige Rechnungslegungsfrist begann, weshalb die Verjährungsfrist bei Klagseinbringung am 11. 12. 2014 jedenfalls abgelaufen gewesen sei, hält sich im Rahmen der Rsp.
 
Die Klägerin weist in der außerordentlichen Revision zutreffend darauf hin, dass sie – entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts – im erstinstanzlichen Verfahren ein ausreichend konkretes Vorbringen zum vereinbarten Erfordernis der Freigabe der Schlussrechnung durch die örtliche Bauaufsicht erstattet hat. Die dazu in der außerordentlichen Revision angestellten Überlegungen zum Hinausschieben des Fälligkeitszeitpunkts sind für die Entscheidung allerdings nicht relevant: Die Zahlungsfrist laut ÖNORM B2110 dient dazu, die Schlussrechnung zu prüfen (siehe Pkt 8.3.1.2 und 8.3.7.2 der ÖNORM). Ist die Rechnung nicht prüfbar, so muss sie zur Verbesserung zurückgestellt und neu vorgelegt werden (Pkt 8.3.7.1). Fehlen nur einzelne Unterlagen, so ist die Rechnung soweit wie möglich zu prüfen. In einem solchen Fall wird die Zahlungsfrist bis zur Prüfbarkeit der Rechnung verlängert (Pkt 8.3.7.2 und 8.4.1.3).
 
Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass diese Regelungen den Auftraggeber (Besteller) vor einer vorzeitigen Zahlungspflicht (aus Gründen in der Sphäre des Auftragnehmers) schützen sollen, ist nicht korrekturbedürftig. Die Zahlungs- bzw Prüffrist knüpft an eine zeitgerechte Rechnungslegung an. Wird die Rechnungslegung vom Auftragnehmer verzögert, so ist die Zahlungsfrist ab dem fiktiven Zeitpunkt der zeitgerechten Rechnungslegung zu berechnen. Der Beginn der Verjährungsfrist kann aber nicht durch eine spätere tatsächliche Rechnungslegung weiter hinausgeschoben werden. Dieselben Überlegungen gelten für eine Prüfung und Freigabe der Schlussrechnung durch die örtliche Bauaufsicht.
 
Den Überlegungen der Klägerin zur Zustellung des Übernahmeprotokolls kommt für die Entscheidung keine Relevanz zu. Da für die Klägerin beim angekündigten Übernahmetermin niemand erschienen ist, wurde das Übernahmeprotokoll zulässigerweise (Pkt 10.2.4 der ÖNORM B2110) in deren Abwesenheit abgefasst. Die dazu in der ÖNORM getroffenen Regelungen beziehen sich auf (tatsächliche) Feststellungen zur Übernahme des Werkes, zu dessen Zustand und zur Einhaltung der Leistungsfristen. Die vorgesehenen Rechtsfolgen (bei Zustimmung oder Unterlassung einer Stellungnahme des Auftragnehmers) betreffen nach dem klaren Wortlaut nur die Anerkennung von Mängeln oder des Leistungsverzugs.
 
Soweit die Klägerin in der außerordentlichen Revision ausführt, dass die vereinbarten Leistungen teilweise noch offen gewesen seien und im Juli 2011 noch Gespräche über die Ausführung von Arbeiten stattgefunden hätten, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab. Aus diesem Grund liegen auch die dazu geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel nicht vor.
 
Da die ÖNORM B2110 im hier fraglichen Punkt abbedungen wurde, kommt auch dem Argument der Klägerin, laut ÖNORM habe der Auftragnehmer und nicht der Auftraggeber zur Übernahme der Leistungen aufzufordern, keine Bedeutung zu.
 
 

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