Der erkennende Senat hat bereits klargestellt, dass Verursachungsanteile nicht auf der Grundlage „technischer Gegebenheiten“ ideell gewichtet werden können und „Feststellungen“ zu „bautechnischen Gesichtspunkten“ keine rechtsrelevante Tatsachengrundlage bilden; vielmehr kommt es bei richtiger rechtlicher Betrachtung (nur) darauf an, ob die Mangelhaftigkeit der Leistungen mehrerer Werkunternehmer kumulativ zum Schaden beigetragen hat und gegebenenfalls, ob sich die Schadensanteile exakt abgrenzen lassen
GZ 7 Ob 26/18a, 26.09.2018
OGH: Aus § 1302 ABGB leitet die Rsp ab, dass mehrere Werkunternehmer, die mangelhaft geleistet haben, bei Unaufklärbarkeit der Verursachung solidarisch haften, wenn sich die einzelnen Anteile am Schaden nicht exakt abgrenzen lassen.
Das Berufungsgericht hat – insoweit in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – das Klagebegehren (allerdings allein) mit der Begründung abgewiesen, dass diejenigen Fehler, die die Beklagte zu vertreten hat, deshalb nicht zu deren Ersatzpflicht führen, weil „als abschließender Sachverhalt fest(stehe), dass der Gesamtschaden unter bautechnischen Gesichtspunkten nicht den von der Beklagten übernommenen Planungsleistungen und der von ihr übernommenen technischen Oberleitung zuzuordnen (sei)“.
Diese Rechtsansicht der Vorinstanzen widerspricht letztinstanzlicher Judikatur. Der erkennende Senat hat nämlich bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 24/13z klargestellt, dass Verursachungsanteile nicht auf der Grundlage „technischer Gegebenheiten“ ideell gewichtet werden können und „Feststellungen“ zu „bautechnischen Gesichtspunkten“ keine rechtsrelevante Tatsachengrundlage bilden. Vielmehr kommt es bei richtiger rechtlicher Betrachtung (nur) darauf an, ob die Mangelhaftigkeit der Leistungen mehrerer Werkunternehmer kumulativ zum Schaden beigetragen hat und gegebenenfalls, ob sich die Schadensanteile exakt abgrenzen lassen.
Die rechtsrelevanten Feststellungen des Erstgerichts zur Frage der Schadensverursachung durch die einzelnen mitwirkenden Unternehmer und der möglichen Abgrenzung der einzelnen Schadensanteile, also der jeweiligen Schadensfolgen der jeweils zu vertretenden Fehler, sind nicht widerspruchsfrei:
Einerseits steht fest, dass die Freigabe des abgeänderten Fensteranschlusses durch die Beklagte für den eingetretenen Schaden mitursächlich war, jedenfalls zu punktuellen Wassereintritten geführt hätte und sich die notwendigen Mängelbehebungsarbeiten den Planungsleistungen der Beklagten, den Arbeiten der S GmbH und den Werkleistungen der Nebenintervenientin der Beklagten nicht im Einzelnen zuordnen lassen. Andererseits stellte das Erstgericht fest, dass der in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallende Schaden zu vernachlässigen sei und es konnte hinsichtlich der Nebenintervenientin des Klägers betreffend die Schäden durch die mangelhaften Fensteranschlüsse einen 5 %-Anteil feststellen. Diese erstinstanzlichen Feststellungen begründen Zweifel daran, ob das Erstgericht – von der richtigen Rechtsansicht ausgehend, also unter Ausklammerung bautechnischer Gesichtspunkte – nicht doch in tatsächlicher Hinsicht Schadensanteile hätte abgrenzen können. Insoweit wären klarstellende und widerspruchsfreie Feststellungen durch das Erstgericht notwendig.