Der Vermieter bleibt nach der Judikatur regelmäßig Halter des Kfz, insbesondere wenn er das Fahrzeug, zB als Inhaber einer Autoverleihanstalt, für eine verhältnismäßig kurze Zeit einem Dritten entgeltlich überlässt; nur bei längerfristiger Gebrauchsüberlassung endet die Haltereigenschaft und geht auf den Benützer über
GZ 2 Ob 86/18p, 24.09.2018
OGH: Nach gesicherter Rsp ist eine gewisse Konstanz der Haltereigenschaft in der Absicht des Gesetzgebers gelegen und es soll deren geradezu schaukelhafter Wechsel vermieden werden; daher bleibt derjenige, der ein Fahrzeug einem anderen überlässt, Halter, wenn die Verantwortung für dessen Betrieb nur zum Teil und nur kurzfristig auf den Benützer übergeht. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der während der Dauer des Gebrauchs des Kfz über dessen Verwendung nach Ort und Zeit bestimmt, also anordnen kann, wann und wohin gefahren wird und wo und für welchen Zweck das Fahrzeug in Betrieb genommen werden soll. Der Vermieter bleibt nach der Judikatur regelmäßig Halter des Kfz, insbesondere wenn er das Fahrzeug, zB als Inhaber einer Autoverleihanstalt, für eine verhältnismäßig kurze Zeit einem Dritten entgeltlich überlässt. Nur bei längerfristiger Gebrauchsüberlassung endet die Haltereigenschaft und geht auf den Benützer über. Dafür spricht auch der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr: Die Gefährdungshaftung soll den treffen, dem die Möglichkeit der Gefahrenabwendung, also auch die ordnungsgemäße Überprüfung und Instandhaltung des Fahrzeugs, offensteht. Es können auch mehrere Personen, also auch Vermieter und Mieter, als Halter angesehen werden.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die drittbeklagte Partei als gewerbsmäßige Vermieterin (ua) von Teleskopstaplern, die auch die Kosten für die Anschaffung, Verwaltung und Instandhaltung getragen und den Teleskopstapler für zwei Tage an die zweitbeklagte Partei vermietet hatte, Halterin dieses Fahrzeugs war, hält sich im Rahmen der Rsp und ist daher nicht korrekturbedürftig.