Die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Schadenspositionen kann nicht dem Gericht überlassen werden; lediglich gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden; Nur wenn ein Schaden als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten ist, bedarf auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung
GZ 10 Ob 61/18w, 13.09.2018
OGH: Macht ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und können dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen, um den Umfang der Rechtskraft bestimmen zu können. Die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Schadenspositionen kann nicht dem Gericht überlassen werden.
Lediglich gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden. Nur wenn ein Schaden als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten ist, bedarf auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung. In einem solchen Fall würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, würde man für jeden einzelnen von uU hundert Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern.
Ob Schadenspositionen geltend gemacht werden, die einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal zugänglich sind, oder ob ein einheitlicher Anspruch vorliegt, ist nicht immer eindeutig. Die Beurteilung der Frage richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls.