Die Zulassung zum Diplomstudium ist unzulässig, wenn dieses auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien "eingerichtet" ist; das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Zulassung zum eingerichteten Diplomstudium auch dann erfolgen kann, wenn trotz Einrichtung des betreffenden Studiums als Bachelor- und Masterstudium Curricula (teilweise) noch nicht in Kraft getreten sind
GZ Ro 2017/10/0041, 27.09.2018
VwGH: Der Wortlaut des § 124 Abs 5 UG 2002 stellt auf die "Einrichtung" von Studien, nicht aber auf die Erlassung von Curricula oder deren Inkrafttreten ab. Nach den Feststellungen des BVwG wurden das Bachelorstudium und das Masterstudium mit Beschluss des Rektorates am 26. Mai 2015 eingerichtet. Der Ansicht des Revisionswerbers, dass sich aus dem Wortlaut des § 124 Abs 5 UG 2002 eindeutig ergebe, dass das Gesetz das Inkrafttreten der Curricula eines Bakkalaureats- und Magisterstudiums verlange, bevor die Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen dürfe, folgte der VwGH nicht. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Zulassung zum eingerichteten Diplomstudium auch dann erfolgen kann, wenn trotz Einrichtung des betreffenden Studiums als Bachelor- und Masterstudium Curricula (teilweise) noch nicht in Kraft getreten sind.