Ein Anspruch auf eine weitere, allenfalls bequemere Zufahrt wird durch § 13 Abs 2 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 nicht vermittelt; entscheidend ist, dass eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspricht, nach wie vor besteht
GZ Ra 2016/06/0055, 27.10.2018
VwGH: Gem § 13 Abs 2 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 kommt den Parteien des Verfahrens ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum betroffenen Grundstück zu (wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann). Dass die Garagenzufahrt auf dem Grundstück der Revisionswerberin mit einer Steigung von weit mehr als 10 % im Jahr 2005 behördlich bewilligt wurde und diese Bewilligung dem Rechtsbestand angehört, wird von der Revisionswerberin nicht bestritten. Ein Anspruch auf eine weitere, allenfalls bequemere Zufahrt wird durch § 13 Abs 2 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 nicht vermittelt. Entscheidend ist, dass eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspricht, nach wie vor besteht.
Die Revisionswerberin stimmt mit dem VwG insoweit überein, als Maßstab der Zumutbarkeitsprüfung im vorliegenden Fall die zum Zeitpunkt der Baubewilligung für das Einfamilienhaus der Revisionswerberin bereits aus Sicht des Jahres 2005 absehbare Situation nach erfolgter Asphaltierung der Gemeindestraße zu sein habe. Die vom VwG abweichende Revisionsmeinung, es sei der Beurteilung jedoch eine maximale Steigung der Garagenzufahrt von 10 % unter Berücksichtigung des § 157 NÖ BTV 1997 zugrunde zu legen, findet angesichts der genannten, von der Revisionswerberin vor Jahren selbst beantragten und ihr ua für die Garagenzufahrt rechtskräftig erteilten baubehördlichen Bewilligung, die eine größere Steigung der Zufahrt vorsieht, keine Grundlage.
Soweit die Revisionswerberin weiters vorbringt, es bestehe keine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspreche, genügt es, darauf hinzuweisen, dass sich an der rechtskräftig genehmigten Zufahrt zur Garage der Revisionswerberin durch das bewilligte Straßenbauvorhaben nichts ändert, sodass dem Umstand, ob das VwG zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass (auch) eine anderweitige Zufahrtsmöglichkeit, die zumutbar sei, bestehe, keine Relevanz für die rechtliche Beurteilung zukommt.