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Baurecht

VwGH: Zur Grobprüfung gem § 3 Abs 4 UVP-G 2000

Die Einzelfallprüfung beschränkt sich auf die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde; das bedeutet, dass keine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, sondern eine auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes (hier der Kategorie D) bezogene Prüfung zu erfolgen hat; weitere Ermittlungen im Hinblick auf weitere Schutzgüter sind bei einer solchen Einzelfallprüfung vom Gesetz nicht gedeckt

09. 12. 2018
Gesetze:   § 3 UVP-G 2000
Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten, Einzelfallprüfung, Grobprüfung

 
GZ Ra 2018/05/0061, 25.09.2018
 
VwGH: Wenn sich ein Tatbestand des Anhangs 1 UVP-G 2000 in Spalte 3 (für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten) befindet, ist gem § 3 Abs 4 UVP-G 2000 nach einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Nach der expliziten Anordnung des § 3 Abs 7 vierter Satz UVP-G 2000 hat sich die Behörde bei der Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu beschränken.
 
Das hier zu beurteilende Vorhaben befindet sich in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D (belastetes Gebiet - Luft) und überschreitet durch den Neubau von Straßen die in Spalte 3 der Z 9 lit h des Anhanges 1 des UVP-G 2000 genannten Schwellenwerte. Folglich wurde zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorhaben einer Einzelfallprüfung gem § 3 Abs 4 UVP-G 2000 zu unterziehen sei.
 
Die Einzelfallprüfung beschränkt sich auf die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde. Das bedeutet, dass keine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, sondern eine auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes (hier der Kategorie D) bezogene Prüfung zu erfolgen hat. Weitere Ermittlungen im Hinblick auf weitere Schutzgüter sind bei einer solchen Einzelfallprüfung vom Gesetz nicht gedeckt.
 
Im vorliegenden Fall ergab das luftreinhaltetechnische Gutachten "relevante" Veränderungen in Bezug auf NO2 und "1- 2 zusätzliche Überschreitungstage" in Bezug auf PM10. Diese luftreinhaltetechnischen Ergebnisse wurden einem humanmedizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen vorgelegt, der derartige Auswirkungen verneinte.
 
Das UVP-G 2000 geht erkennbar davon aus, dass es sich bei der Luft um ein eigenständiges Schutzgut handelt (siehe die in § 1 Abs 1 Z 1 lit a bis d UVP-G 2000 genannte Aufzählung der Schutzgüter), sodass eine diesbezügliche Einzelfallprüfung darauf abzustellen hat, ob das Vorhaben Einfluss auf die Luftqualität haben kann. Dies hat die Behörde auf Grundlage der Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen offenbar bejaht und daher das Gutachten eines humanmedizinischen Sachverständigen eingeholt. Dieses Gutachten war für die Behörde insofern entscheidungserheblich, als daraus das Nichtvorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des belasteten Gebietes abgeleitet wurde, was zur Feststellung führte, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Das VwG ist dieser Auffassung gefolgt.
 
Mit der weitergehenden Prüfung der Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen hat die Behörde aber den Rahmen der hier gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 (bloß) durchzuführenden Grobprüfung verlassen. Im Übrigen erscheint es unzutreffend, dass der Schutz der Luft ausschließlich dem Schutz des Menschen vor Auswirkungen von Luftschadstoffen dient (siehe etwa § 2 Abs 6IG-L, BGBl I Nr 115/1997 idF BGBl I Nr 77/2010, wonach Schutzgüter des Immissionsschutzgesetzes - Luft der Mensch, der Tier- und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie Kultur- und Sachgüter darstellen).
 
Die Auffassung des VwG, dass die Immissionen auf ihre Auswirkungen auf die Bevölkerung in einem Siedlungsgebiet hin zu prüfen seien, ist insofern nicht zielführend, als es sich bei "Siedlungsgebieten" um eine eigenständige Kategorie von schutzwürdigen Gebieten iSd Anhanges 2 des UVP-G 2000 handelt (Kategorie E). Maßgeblich ist hier aber jedenfalls ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie D.
 
Aus dem Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21. Dezember 2011, 2006/04/0144, lässt sich für das VwG ebenfalls nichts gewinnen, weil die fehlende rechtliche Verbindlichkeit des "Leitfadens UVP und IG-L" des Umweltbundesamtes nichts daran ändert, dass die Frage nach dem Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Luft eine luftreinhaltetechnische und keine humanmedizinische ist. Auch dieses Erkenntnis rechtfertigt daher die entscheidungsrelevante Beiziehung eines Arztes im hier gegenständlichen Verfahren nicht.
 
Im Ergebnis ist es daher nicht nachvollziehbar, dass das VwG auf der Grundlage einer auf Grund des Gesetzes durchzuführenden bloßen Grobprüfung (siehe § 3 Abs 4 iVm Abs 7 UVP-G 2000) zu dem Schluss gelangte, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
 
 

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