Eine Partei hat keinen Rechtsanspruch auf Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes; die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden
GZ Ra 2018/05/0253, 30.10.2018
VwGH: Da eine Partei keinen Rechtsanspruch auf Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes hat, kann durch die bescheidförmige Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheides niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. Daraus folgt, dass der Partei, die ein Recht auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung gem § 68 Abs 2 bis 4 AVG beim VwG geltend machen möchte, die Beschwerdelegitimation fehlt, sodass Beschwerden gegen die Ablehnung einer aufsichtsbehördlichen Verfügung ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung zurückzuweisen sind.