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Verfahrensrecht

OGH: Einstweilige Verfügung nach § 382b EO, § 382e EO iZm Scheidungsverfahren – Fristablauf nach Beendigung des Hautpverfahrens?

Auch bei mit der Entscheidung in der Hauptsache befristeten einstweiligen Verfügungen nach § 382b EO und/oder § 382e EO ist zur Herstellung des Gleichklangs mit einer einstweiligen Verfügung ohne Klage eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus zulässig, wenn und soweit nach einem Verlängerungsantrag die Voraussetzungen für die Verlängerung einer ohne Klage gewährten Verfügung nach den genannten Bestimmungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen

03. 12. 2018
Gesetze:   § 382b EO, § 382e EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Familienrecht, einstweilige Verfügung, Schutz vor Gewalt in Wohnungen, allgemeiner Schutz vor Gewalt, Hauptverfahren, Fristverlängerung

 
GZ 7 Ob 190/18v, 21.11.2018
 
OGH: Auch bei mit der Entscheidung in der Hauptsache befristeten einstweiligen Verfügungen nach § 382b EO und/oder § 382e EO ist zur Herstellung des Gleichklangs mit einer einstweiligen Verfügung ohne Klage eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus zulässig, wenn und soweit nach einem Verlängerungsantrag die Voraussetzungen für die Verlängerung einer ohne Klage gewährten Verfügung nach den genannten Bestimmungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen.
 
In einem solchen Fall kann die Verlängerung im zeitlichen Gleichlauf mit einer solchen Verfügung ohne Klage bis zu dem kalendermäßig bestimmten Termin verlängert werden, der sich aus § 382b Abs 2 EO bzw aus § 382e Abs 2 EO ergibt, auch wenn das Hauptverfahren vor diesen Zeitpunkten enden sollte.
 
Die Befristung hat dabei im Spruch (hier durch dessen Ergänzung) zum Ausdruck zu bringen, dass der spätere dieser alternativen Beendigungszeitpunkte (kalendermäßiger Endtermin oder rechtskräftige Beendigung des Hauptverfahrens) maßgeblich ist. Die Verlängerung um längstens sechs Monate bzw ein Jahr hat dabei nach der Rsp des Fachsenats zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden einstweiligen Verfügung anzuschließen.
 
 

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