Dass die Beschränkung des § 496 Abs 2 ZPO hier gar nicht gelten würde und neues Vorbringen auch zu den vom OGH in der Aufhebungsentscheidung bereits abschließend geklärten Streitpunkten zulässig wäre, widerspricht stRsp; neues Vorbringen zu abschließend erledigten Streitpunkten wäre nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts vielmehr nur zu Tatsachen zuzulassen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind
GZ 5 Ob 145/18m, 03.10.2018
OGH: § 496 Abs 2 ZPO ordnet im Fall der Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO (keine „erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache“) an, dass das Verfahren vor dem Prozessgericht auf die durch den Mangel betroffenen Teile des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils zu beschränken ist. Ungeachtet des Umstands, dass die Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO in § 496 Abs 2 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann nach stRsp dies im Hinblick auf den Grundsatz der Prozessökonomie und das Wesen des österreichischen Rechtsmittelverfahrens nur dahin verstanden werden, dass auch bei der Aufhebung wegen des Vorliegens von Erörterungs- bzw Feststellungsmängeln nur zu einem ganz bestimmten Teil des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils das Verfahren im zweiten Rechtsgang auf diesen von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil des Verfahrens und Urteils zu beschränken ist. Abschließend erledigte Streitpunkte können demgemäß nicht wieder aufgerollt werden.
Diese Grundsätze gelten gem § 513 ZPO auch dann, wenn der OGH das Berufungsurteil oder beide vorinstanzlichen Urteile wegen Feststellungsmängeln gem § 510 Abs 1 ZPO aufhebt.
Das Berufungsgericht hat dementsprechend eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens verneint, die der Kläger rügte, weil das Erstgericht ergänzendes Vorbringen zu nicht von der Aufhebung betroffenen Themen (insbesondere Wertminderung der Liegenschaft und deren Bebaubarkeit) nicht mehr berücksichtigte und einen hiezu gestellten Beweisantrag abwies.
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als solche anerkannt hat, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte. Auch wenn das Berufungsgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen hätte, könnte ein vom OGH wahrzunehmender Mangel des Berufungsverfahrens vorliegen. Einen derartigen Ausnahmefall von diesem Grundsatz vermag die außerordentliche Revision nicht aufzuzeigen:
Dass die Beschränkung des § 496 Abs 2 ZPO hier gar nicht gelten würde und neues Vorbringen auch zu den vom OGH in der Aufhebungsentscheidung bereits abschließend geklärten Streitpunkten zulässig wäre, widerspricht der zitierten stRsp. Neues Vorbringen zu abschließend erledigten Streitpunkten wäre nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts vielmehr nur zu Tatsachen zuzulassen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind. Dass die vom Kläger im zweiten Rechtsgang ergänzend vorgebrachten Behauptungen im Sinn dieser Rsp neu wären, wird in der Revision gar nicht behauptet.
Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge des Klägers befasst und sie mit einer durch die Aktenlage gedeckten Begründung verworfen. Da der Grundsatz der Unanfechtbarkeit der vom Berufungsgericht verneinten Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht durch die Behauptung umgangen werden kann, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben, gelingt es dem Kläger nicht, eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.