Das vorliegende Klagebegehren ist auf Einwilligung in die Einverleibung der Dienstbarkeit des unbeschränkten Geh- und Fahrrechts und Erhaltung eines Abwasserkanals und von Versorgungsleitungen aller Art gerichtet; durch eine abweisende Entscheidung im bereits anhängigen Verfahren über die zuvor vom Beklagten erhobene negative Feststellungsklage (Feststellung, dass die Klägerin bzw ihr Rechtsvorgänger nicht berechtigt ist, die Dienstbarkeit dadurch zu erweitern, dass auf der Liegenschaft eine Wohnanlage mit mehr als drei Wohnungen errichtet wird) erhielt die Klägerin für die von ihr angestrebte Einverleibung der – ihrer Ansicht nach unbeschränkten – Servitut keinen Exekutionstitel
GZ 3 Ob 138/18t, 21.09.2018
OGH: Nach § 233 Abs 1 ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, „dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gerichte ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf“. Derselbe („nämliche“) Anspruch liegt nach stRsp vor, wenn nicht nur die Parteien ident sind, sondern der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl im Begehren als auch im rechtserzeugenden Sachverhalt mit jenem des Vorprozesses übereinstimmt.
Der prozessuale Begriff des Streitgegenstands wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt. Streitanhängigkeit besteht nach der Rsp allerdings auch dann, wenn die Begehren zwar nicht ident sind, aber – regelmäßig bei vertauschten Parteirollen – eines das begriffliche Gegenteil des anderen ist.
Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung und deckt sich in ihren Auswirkungen vollständig mit dieser. Wenn nach Abschluss des ersten Verfahrens ein bestimmtes weiteres Verfahren wegen der Einmaligkeitswirkung der ersten Entscheidung nicht geführt werden dürfte, gibt es keinen Grund, dieses weitere Verfahren während der Anhängigkeit des ersten Verfahrens zuzulassen. Streitanhängigkeit liegt daher vor, wenn der später geltend gemachte (prozessuale) Anspruch durch die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses ebenfalls abschließend rechtskräftig erledigt wird.
Die bloße Feststellung eines Rechts ist keine Grundlage für eine Exekution nach § 350 EO. In der vom Rekursgericht genannten E 1 Ob 158/17t hat die Klägerin, deren (Teil-)Feststellungsbegehren mit Hinweis auf die Rechtskraft einer früheren (abweisenden) Entscheidung über ein negatives Feststellungsbegehren zum selben Geh- und Zufahrtrecht zurückgewiesen wurde, kein – dem vorliegenden Klagebegehren auf Einwilligung in die Einverleibung des behaupteten Rechts – vergleichbares Begehren erhoben. Den weiteren vom Rekursgericht in seiner Begründung zitierten Entscheidungen lagen ebenfalls Rechtsstreitigkeiten über – ihrem Umfang nach identische – Dienstbarkeiten zugrunde, deren Bestand strittig war.
Im vorliegenden Fall sind die Vorinstanzen daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Begehren der Klägerin das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit entgegenstehe. Das vorliegende Klagebegehren ist auf Einwilligung in die Einverleibung der Dienstbarkeit des unbeschränkten Geh- und Fahrrechts und Erhaltung eines Abwasserkanals und von Versorgungsleitungen aller Art gerichtet. Durch eine abweisende Entscheidung im bereits anhängigen Verfahren über die zuvor vom Beklagten erhobene negative Feststellungsklage (Feststellung, dass die Klägerin bzw ihr Rechtsvorgänger nicht berechtigt ist, die Dienstbarkeit dadurch zu erweitern, dass auf der Liegenschaft eine Wohnanlage mit mehr als drei Wohnungen errichtet wird) erhielt die Klägerin für die von ihr angestrebte Einverleibung der – ihrer Ansicht nach unbeschränkten – Servitut keinen Exekutionstitel.