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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Verjährung der Auftraggeberhaftung nach § 67a ASVG

Der Anspruch des Krankenversicherungsträgers gegen den Auftraggeber von Bauleistungen nach § 67a ASVG unterliegt der 40-jährigen Verjährungsfrist

03. 12. 2018
Gesetze:   § 67a ASVG, § 68 ASVG, § 1485 ABGB, § 1472 ABGB
Schlagworte: Erbringung von Bauleistungen, Haftung des Auftraggebers für Sozialversicherungsbeiträge, Akzessorietät, Krankenversicherungsträger, Einhebungsverjährung, Feststellungsverjährung

 
GZ 2 Ob 143/17v, 30.10.2018
 
OGH: Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen gem § 67a Abs 1 ASVG für alle Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs 6 ASVG), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohns, wenn kein Befreiungsgrund nach § 67a Abs 3 ASVG vorliegt. Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmens ist insoweit akzessorisch, als sie vom Bestehen offener (auch nicht aus dem gegenständlichen Bauvorhaben resultierender) Beitragsschulden des Auftragnehmers abhängig ist. Wegen dieser Akzessorietät besteht keine Haftung des Auftraggebers für bereits verjährte Beitragsschulden.
 
Die Feststellungsverjährung nach § 68 Abs 1 ASVG gelangt nur gegenüber dem Auftragnehmer (dem Beitragsschuldner) und den mithaftenden Vertretungsorganen, nicht aber auch gegenüber dem mithaftenden Auftraggeber zur Anwendung, also nur auf Ansprüche, die im Verwaltungsweg durchzusetzen sind.
 
Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen 2 Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung; § 68 Abs 2 ASVG). Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zB durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die Vorschriften der IO. Die Anwendung dieser Bestimmung beschränkt sich auch auf das verwaltungsbehördliche Verfahren über die Beitragsschuld.
 
Davon zu unterscheiden ist die Verjährung der zivilrechtlichen Haftung nach § 67a ASVG, die nach den Verjährungsregeln des ABGB zu beurteilen ist. Danach unterliegt der Anspruch des Krankenversicherungsträgers - einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - der 40-jährigen Verjährungsfrist des § 1485 iVm § 1472 ABGB.
 
 

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