Da § 41 Abs 2 DSt eine Untergrenze der Pauschalkosten nicht normiert, ist diese mit einer Maßeinheit der genannten Währung, somit mit einem Euro anzusetzen; eine Bemessung mit 0 Euro kommt daher von vornherein nicht in Betracht; die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen; zur Vermeidung unbilliger Härten ist auch die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen
GZ 30 Ds 5/18s, 27.08.2018
OGH: Da § 41 Abs 2 DSt eine Untergrenze der Pauschalkosten nicht normiert, ist diese mit einer Maßeinheit der genannten Währung, somit mit einem Euro anzusetzen. Eine Bemessung mit 0 Euro kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
Soweit der Bf der Sache nach die Unzulässigkeit seiner Verpflichtung zum (Pauschalkosten jedenfalls beinhaltenden; § 41 Abs 1 iVm § 38 Abs 2 letzter Satz DSt) Kostenersatz behauptet, bekämpft er in unzulässiger Weise das rechtskräftige Disziplinarerkenntnis vom 15. Jänner 2018.
Zu Recht begehrt er hingegen weiters auch die Berücksichtigung des sehr geringen Umfangs des (nur in erster Instanz geführten) Verfahrens und des Umstands, dass er nicht nur für seine aktuelle, sondern auch für seine ehemalige Ehefrau sorgepflichtig sei.
Gem § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen fünf Prozent des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt (gemeint: erst-)genannten Betrags, derzeit sohin 2.250 Euro, nicht übersteigen. Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen; zur Vermeidung unbilliger Härten ist auch die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Mit Blick auf den relativ geringen Verfahrensaufwand sowie die Einkünfte und Sorgepflichten des Beschuldigten ist der vom Disziplinarrat mit rund 30 % des möglichen Höchstbetrags festgesetzte Pauschalkostenbetrag überhöht und war auf einen nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien angemessenen Betrag von 400 Euro zu reduzieren.