Auch wenn das unzuständige Gericht den Antrag gem § 44 JN an das zuständige Gericht überweisen muss, kann die Einbringung eines Exekutionsantrags bei „irgendeinem“ Gericht kein tauglicher Antrag (iSe „Wahrung“ des Einbringungsmonats iSd § 8 UVG) sein
GZ 10 Ob 45/18t, 13.09.2018
OGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Vorschussvoraussetzungen vorliegen, ist – wie allgemein – der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Liegen die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung zu diesem Zeitpunkt nicht vor, ist der Antrag abzuweisen, selbst wenn absehbar ist, dass die Voraussetzungen zum nächstfolgenden Monatsersten erfüllt sein könnten (etwa durch Einbringung des Exekutionsantrags beim zuständigen Gericht). Auch die Rekursentscheidung hat auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung zu ergehen, weshalb erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene neue Umstände idR nicht mehr berücksichtigt werden können.
Vorschüsse sind gem § 3 UVG zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht (§ 3 Z 1 UVG) und der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht, einen Exekutionsantrag nach § 294a EO oder einen anderen, gem § 3 Z 2 UVG geeigneten Exekutionsantrag eingebracht zu haben.
Zutreffend weist der Revisionsrekurswerber darauf hin, dass Unterhaltsvorschüsse iSd § 3 UVG nur dann gewährt werden, wenn das Kind vorher Schritte unternommen hat, um den gesamten laufenden Unterhalt durch eine zielführende Exekution auf die künftig fällig werdenden laufenden Bezüge des Unterhaltsschuldners hereinzubringen. Zielführend muss der Exekutionsantrag va wegen der Subsidiarität der Vorschussgewährung gegenüber der zwangsweisen Hereinbringung der Geldunterhaltsleistungen sein. Es ist nach der Rsp daher erforderlich, dass der Exekutionsantrag inhaltlich zur sofortigen Geschäftsbehandlung geeignet ist. Dazu gehört, dass er beim zuständigen Gericht einzubringen ist, soweit dieses Gericht auch bei einer ex ante-Betrachtung als zuständig erkennbar war. Auch wenn das unzuständige Gericht den Antrag gem § 44 JN an das zuständige Gericht überweisen muss, kann die Einbringung eines Exekutionsantrags bei „irgendeinem“ Gericht kein tauglicher Antrag (iSe „Wahrung“ des Einbringungsmonats iSd § 8 UVG) sein.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz lag im vorliegenden Fall keine „taugliche“ Exekutionsführung iSd § 3 Z 2 UVG vor, weil der Exekutionsantrag am 13. 11. 2017 bei dem dafür nicht zuständigen Erstgericht als Exekutionsgericht gestellt worden war. Darauf, dass eine Exekutionsbewilligung, wie das Kind in der Revisionsrekursbeantwortung hervorhebt, noch im Monat November 2017 erfolgte, kommt es nach der genannten Rsp und unter Beachtung der dargestellten Subsidiarität der Unterhaltsvorschüsse gegenüber der zwangsweisen Hereinbringung von Unterhaltsrückständen nicht an.
Das Kind macht in der Revisionsrekursbeantwortung weiters geltend, dass zeitnah eine den Vater betreffende ZMR-Abfrage (am 19. 10. 2017) durchgeführt worden sei und kein Anhaltspunkt für einen Wohnsitzwechsel des Vaters vorgelegen sei. Aus der Aktenlage zum Zeitpunkt der Antragstellung ergibt sich jedoch einerseits ein häufiger Arbeitsplatzwechsel des Vaters, andererseits war auch dessen letztes „aktuelles“ Arbeitsverhältnis bereits wieder beendet (und zwar nach Auskunft des Dienstgebers durch Entlassung wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit und Nichterreichbarkeit). Vor diesem Hintergrund wäre, worauf der Revisionsrekurswerber ebenfalls zutreffend hinweist, das durch den Träger der Kinder- und Jugendhilfe vertretene Kind im konkreten Einzelfall verpflichtet gewesen, unmittelbar vor Einleitung der Exekution zumindest eine – ihm ohne besonderen Aufwand zumutbare – weitere ZMR-Anfrage durchzuführen. Daraus wäre zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Kind ohne besonderen Aufwand erkennbar gewesen, dass der Vater zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Sprengel des Erstgerichts wohnhaft war.