Die dem Antragsteller zustehenden Ansprüche gegenüber einem Dritten (Krankenhaus) auf Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung sind nicht als „eigene Einkünfte“ unterhaltsmindernd zu berücksichtigen; Gegenteiliges gilt hingegen für Ansprüche auf Verdienstentgang, die der Deckung der allgemeinen Unterhaltsbedürfnisse dienen
GZ 4 Ob 156/18x, 23.10.2018
OGH: Eigeneinkommen des Kindes vermindert grundsätzlich seinen gesamten (in Geld und Betreuung im weitesten Sinn bestehenden) Unterhaltsanspruch. Der Unterhaltsberechtigte hat die Finanzierung eines Sonderbedarfs aus seinen eigenen Einkünften, zu denen auch die Erträgnisse eines Vermögens gehören, zu bestreiten. Als „eigene Einkünfte“ iSd § 140 Abs 3 ABGB (nunmehr § 231 Abs 3 ABGB) ist grundsätzlich alles anzusehen, was dem Kind an Leistungen, welcher Art immer aufgrund eines Anspruchs zukommt, soweit bestimmte Einkünfte nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind. Entscheidend für die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit „eigener Einkünfte“ des Kindes ist, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, der Zweck der jeweiligen Leistung. Soweit Zuwendungen Dritter der Deckung der allgemeinen Unterhaltsbedürfnisse dienen, ist der diesbezügliche Unterhalt gedeckt, sodass kein Platz für eine entsprechende Forderung gegen den Unterhaltspflichtigen bleibt.
Nur dort, wo mit der Drittleistung ein bestimmter Sonderbedarf gedeckt werden soll, bleiben dieser Bedarf und diese Beihilfe bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht. Wie der OGH bereits wiederholt ausgeführt hat, trifft dies auf einen Schmerzengeldanspruch des Unterhaltspflichtigen zu, der ähnlich wie ein Ersatz für Sonderbedarf zu sehen und daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen ist.
Dasselbe muss auch für einen Schmerzengeldanspruch des Unterhaltsberechtigten gelten, zumal dieser hier wie dort einen bestimmten Sonderbedarf abdecken soll. Das Schmerzengeld ist daher nicht als Eigeneinkommen des Kindes anzurechnen.
Gegenteiliges gilt für eine Verdienstentgangsentschädigung (vgl 7 Ob 166/10b zur Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage). Sie dient nicht der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfs, sondern jener der allgemeinen Unterhaltsbedürfnisse und ist daher als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu qualifizieren und bei der Frage nach einer (teilweisen) Selbsterhaltungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Die Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB dient dem Ausgleich für eine verminderte Erwerbschance. Die Verhinderung des besseren Fortkommens ist ein besonderer Vermögensschaden, der im Entfall einer Verbesserung der Lebenslage besteht; dazu gehören va verschlechterte Berufsaussichten, aber auch der Entgang von Heiratschancen. Somit ist auch die Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfs gewidmet, sei es als Ersatz für die Behinderung des beruflichen Fortkommens, sei es als Ersatz für die Verminderung der Aussicht, durch eine Eheschließung sein Fortkommen zu verbessern.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daher, dass die dem Antragsteller zustehenden Ansprüche gegenüber einem Dritten (Krankenhaus) auf Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung, die aufgrund ihrer Zweckwidmung nicht der Deckung des Allgemeinbedarfs dienen und auch nicht als „eigene Einkünfte“ unterhaltsmindernd zu berücksichtigen sind. Gegenteiliges gilt hingegen für Ansprüche auf Verdienstentgang, die der Deckung der allgemeinen Unterhaltsbedürfnisse dienen.