Das von den Hauseigentümern eingeholte Sachverständigengutachten diente der Ermittlung der noch vorhandenen Mängel und der demnach von der Klägerin noch durchzuführenden Verbesserungsarbeiten; es handelte sich daher um einen Vermögensschaden, der einerseits als Teil des Erfüllungsvorgangs nicht gedeckt und andererseits durch Art 1.1. der Besonderen Bedingungen AH3416.12 nicht eingeschlossen ist; eine Deckungspflicht der Beklagten besteht daher insoweit nicht; Gleiches gilt für den Aufwand für die örtliche Bauaufsicht durch den Architekten, die die Sanierungsarbeiten der Klägerin begleitete und sich daher ebenfalls als ein Teil des Erfüllungsvorgangs darstellt; dass diese Bauaufsicht auch der Überwachung von Maßnahmen diente, die nicht mit der Mängelbehebung durch die Klägerin verbunden waren, hat diese nicht behauptet und eine Tatsachengrundlage für den Einschluss nach Art 1.1. der Besonderen Bedingungen AH3416.12 ist ebenfalls nicht erkennbar
GZ 7 Ob 41/18g, 26.09.2018
Die Klägerin ist bei der Beklagten betriebshaftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die AHVB/EHVB2005.12 und die Besonderen Bedingungen AH3415.12 und AH3416.12 zugrunde. Die AHVB/EHVB 2005.12 lauten auszugsweise:
„Artikel 1
Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
1. Versicherungsfall
1.1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten.
...
2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt).
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art 5.5.
…
Artikel 5
Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
5. Rettungskosten; Kosten
…
5.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
…
Artikel 7
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
1. Unter die Versicherung gemäß Art 1 fallen insbesondere nicht
1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
…
1.3. die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
…“
Die Besonderen Bedingungen AH3416.12 lauten ua:
„...
1.1. Reine Vermögensschäden, die durch Behinderungen als Folge betrieblicher Tätigkeiten aus Abbruch, Bau, Demontage, Montage, Beladung, Entladung, Lagerung, Reinigung, Reparatur, Service, Überprüfung und Wartung eintreten, sind abweichend von Art 1 AHVB mitversichert.
…
2. Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
...
Ausgeschlossen bleiben Schäden aus der Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Verträgen sowie aus der Nichteinhaltung von Fristen und Terminen.
...“
OGH: Zur allgemeinen Abgrenzung zwischen dem Erfüllungsinteresse und den Mangelfolgeschäden liegt bereits umfangreiche Rsp vor. Die versicherungsrechtliche Abgrenzung des eigentlichen Leistungsgegenstands kann nur einzelfallbezogen anhand des konkreten Vertrags vorgenommen werden:
Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt keine Ansprüche auf Gewährleistung für Mängel (Art 7.1.1 AHVB), keine Ansprüche auf die Erfüllung von Verträgen und auch nicht die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung (Art 7.1.3 AHVB).
In der Betriebshaftpflichtversicherung ist demnach grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert. Die Versicherung erstreckt sich auch nicht auf Erfüllungssurrogate. Der Versicherungsschutz umfasst bei der Berufshaftpflichtversicherung nur jenen Schaden, der über das Erfüllungsinteresse des Dritten an der Leistung des Versicherungsnehmers hinausgeht. Dagegen sind Schadenersatzansprüche, soweit sie das Erfüllungsinteresse betreffen, vom Versicherungsschutz nicht umfasst; innerhalb des Erfüllungsinteresses liegende Vermögensschäden sind also von der Basisdeckung ausgeschlossen.
Das von den Hauseigentümern eingeholte Sachverständigengutachten diente der Ermittlung der noch vorhandenen Mängel und der demnach von der Klägerin noch durchzuführenden Verbesserungsarbeiten. Es handelte sich daher um einen Vermögensschaden, der einerseits als Teil des Erfüllungsvorgangs nicht gedeckt und andererseits durch Art 1.1. der Besonderen Bedingungen AH3416.12 nicht eingeschlossen ist. Eine Deckungspflicht der Beklagten besteht daher insoweit nicht.
Gleiches gilt für den Aufwand für die örtliche Bauaufsicht durch den Architekten, die die Sanierungsarbeiten der Klägerin begleitete und sich daher ebenfalls als ein Teil des Erfüllungsvorgangs darstellt. Dass diese Bauaufsicht auch der Überwachung von Maßnahmen diente, die nicht mit der Mängelbehebung durch die Klägerin verbunden waren, hat diese nicht behauptet und eine Tatsachengrundlage für den Einschluss nach Art 1.1. der Besonderen Bedingungen AH3416.12 ist ebenfalls nicht erkennbar.
Entgegen der Ansicht der Klägerin widerspricht die Verneinung der Deckungspflicht auch nicht den Entscheidungen 7 Ob 147/07d und 7 Ob 114/08b. Der E 7 Ob 147/07d lag insofern ein abweichender sekundärer Risikoeinschluss zugrunde als dort ganz allgemein reine Vermögensschäden mitversichert waren, während dies hier nach Art 1.1. der Besonderen Bedingungen AH3416.12 nur eingeschränkt für die dort genau bezeichneten Schäden gilt, deren Vorliegen die Klägerin nie konkret behauptet hat. Auch die Entscheidung 7 Ob 114/08b betrifft keine dem Art 1.1. der Besonderen Bedingungen AH3416.12 entsprechende Bedingungslage.
Nach Art 5.2. AHVB/EHVB 2005.12 umfasst die Versicherung auch die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. Die Auslegung dieser Klausel nach dem Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers ergibt, dass dieser Versicherungsschutz nicht die Kosten der Feststellung und Abwehr jeglicher Ansprüche umfasst, sondern nur jener, die grundsätzlich von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst sind. Nach der Bedingungslage besteht nämlich kein vernünftiger Grund für die gegenteilige Annahme, dass die Kostendeckung für die Anspruchsfeststellung und -abwehr weiter reichen soll als das materiell gedeckte Risiko.
Das Erstgericht hat das Begehren auf Ersatz näher bezeichneter, von der Klägerin iZm der Mängelbehebung an die Hauseigentümer erbrachter Leistungen mangels Deckungspflicht der Beklagten bereits rechtskräftig abgewiesen, was auch deren Berücksichtigung im Rahmen der Kostendeckung für die Anspruchsfeststellung und -abwehr ausschließt. Die noch strittigen Kosten für das Sachverständigengutachten und die Bauaufsicht sind ebenfalls nicht gedeckt, womit ein Ersatz der Kosten der Rechtsvertretung zur Gänze ausscheidet.