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Zivilrecht

OGH: Zur Gefahrenerhöhung nach § 23 Abs 1 VersVG

Eine Gefahrenerhöhung ist unerheblich, wenn durch sie der Wahrscheinlichkeitsgrad für den Versicherungsfall oder für einen größeren Schadensumfang nur geringfügig erhöht wird

03. 12. 2018
Gesetze:   § 23 VersVG, § 25 VersVG, Art 7.2.1 AHVB 2004, EHVB 2004
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Betriebshaftpflichtversicherung, Gefahrenerhöhung, Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, Leistungsfreiheit

 
GZ 7 Ob 214/17x, 31.10.2018
 
OGH: Eine Gefahrenerhöhung nach § 23 Abs 1 VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen. Darunter wird ein Gefährdungsvorgang verstanden, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrenzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist. Die Gefahrenerhöhung setzt - mit der Einschränkung, dass es sich nicht nur um einen Zustand handeln darf, der plötzlich aufgetreten ist und in Kürze wieder behoben sein sollte - immer einen gewissen Dauerzustand voraus. Dem Versicherungsnehmer muss klar sein, dass seine Verhaltensweise geeignet ist, die Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls zu vergrößern. Es muss ihm zumindest ein der positiven Kenntnis gleichkommendes schwerwiegendes Nichtwissen um die Gefahrenerhöhung anzulasten sein. Auch das Unterlassen der Beseitigung einer (unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen) Gefahrenerhöhung ist „Vornahme“ derselben iSd § 23 Abs 1 VersVG. Zu einer Gefahrenerhöhung kann es auch durch den Einsatz gefahrenträchtiger Fahrzeuge kommen, wenn diese überladen oder etwa instabil sind.
 
Hier hat ein darauf spezialisierten Fachbetrieb einen für Erdbewegungen bestimmten Radbagger zu einer Holzverarbeitungs- bzw Holzerntemaschine umgebaut und die Normen für selbstfahrende Forstmaschinen nicht eingehalten, sodass Teile einer gerissenen Sägekette in die Fahrerkabine eindringen konnten („Kettenschuss“).
 
Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers ist in einem solchen Fall allerdings eine „erhebliche“ Änderung der Umstände, weil eine Gefahrenerhöhung nicht bei jeglichem Verstoß gegen eine Vorsichtsmaßnahme angenommen werden kann. Unerheblich ist eine Gefahrenerhöhung namentlich dann, wenn durch sie der Wahrscheinlichkeitsgrad für den Versicherungsfall oder für einen größeren Schadensumfang nur geringfügig erhöht wird. Hier fehlen konkrete Feststellungen dazu, wie oft sich ein solcher Kettenschuss überhaupt ereignet und unter welchen häufigen oder (besonders) seltenen Umständen dann Kettenteile in Richtung der Fahrerkabine wegfliegen (können). Da der Wahrscheinlichkeit eines solchen Vorgangs maßgebliche Bedeutung zukommt, ist diese zu klären, bevor eine „erhebliche“ Gefahrenerhöhung angenommen und daraus die Leistungsfreiheit nach § 23 Abs 1, § 25 Abs 1 VersVG abgeleitet werden kann.
 
 

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