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Zivilrecht

OGH: Schwarzfahrt nach § 6 Abs 2 EKHG und Haftungsausschluss nach § 3 EKHG

Die Auffassung der Vorinstanzen, der Lenker habe durch die Teilnahme an einem Schnellfahrduell/einer Wettfahrt mit einem anderen PKW die Zustimmung des Halters zur konkreten Benutzung des dabei verunfallten PKW erheblich überschritten, sodass eine Schwarzfahrt iSd § 6 Abs 2 EKHG vorlag, ist durch die Rsp gedeckt und wirft keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf; erfolgte schon die Fahrt als solche gegen den Willen des Halters, lag also eine Schwarzfahrt vor, so wurden bei dieser Fahrt auch sämtliche Fahrzeuginsassen ohne seinen Willen befördert; In Ansehung dieser kommt dem Halter daher der Haftungsausschluss nach § 3 Z 2 EKHG zugute

03. 12. 2018
Gesetze:   § 6 EKHG, § 3 EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, Schwarzfahrt, Beförderung ohne den Willen des Halters, Haftungsausschluss

 
GZ 2 Ob 109/18w, 24.09.2018
 
OGH: Eine Schwarzfahrt nach § 6 Abs 2 EKHG liegt vor, wenn die Person, der das Fahrzeug überlassen wurde, die Grenzen ihrer Berechtigung überschreitet, also eine Fahrt unternimmt, der der Halter nicht ausdrücklich oder schlüssig zugestimmt hat oder hätte. Eine Fahrt ist dann nicht mit Willen des Halters unternommen worden, wenn sie „völlig aus dem Rahmen des erteilten Auftrags oder der erteilten Ermächtigung fällt“. Ausschlaggebend ist, ob eine zeitlich, örtlich oder inhaltlich erkennbar beschränkte Benützungsgenehmigung nicht nur geringfügig überschritten wird. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Auffassung der Vorinstanzen, der Lenker habe durch die Teilnahme an einem Schnellfahrduell/einer Wettfahrt mit einem anderen PKW die Zustimmung des Halters zur konkreten Benutzung des dabei verunfallten PKW erheblich überschritten, sodass eine Schwarzfahrt iSd zitierten Bestimmung vorlag, ist durch die Rsp gedeckt und wirft keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
 
Ob im Falle einer Schwarzfahrt durch Vertrauensbruch nach § 6 Abs 2 EKHG die Gefährdungshaftung des Halters grundsätzlich bestehen bleibt, ist hier nicht entscheidend. Erfolgte schon die Fahrt als solche gegen den Willen des Halters, lag also eine Schwarzfahrt vor, so wurden bei dieser Fahrt auch sämtliche Fahrzeuginsassen ohne seinen Willen befördert. In Ansehung dieser kommt dem Halter daher der Haftungsausschluss nach § 3 Z 2 EKHG zugute. Auch für dessen Geltendmachung reicht es aus, wenn die insoweit beweispflichtige Partei entsprechende Tatsachen behauptet. Das ist hier erfolgt (ON 6: bewusste Teilnahme auch des Klägers an einem Straßenrennen; vorsätzlich zweckentfremdete Verwendung des KFZ auch durch den Kläger). Damit scheidet aber auch eine Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung für die Verletzungsfolgen des Klägers als Beifahrer aus
 
 

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