Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass die Frage, ob nach einem "Zurückkehren" der mobilen Anlage die Sechs-Monate-Frist von Neuem zu laufen beginnt, grundsätzlich zu bejahen ist, es allerdings eine Beurteilung im Einzelfall erfordert, Umgehungen des Gesetzes zu verhindern, und dass keine mobile Behandlungsanlage vorliegt, wenn der Einsatz einer (grundsätzlich mobilen) Anlage aufgrund einer an einem Standort regelmäßig bzw wiederkehrend erfolgenden Aufstellung bzw eines solchen Betriebes dazu führt, dass die Auswirkungen mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar sind
GZ Ro 2017/05/0005, 25.09.2018
VwGH: Der VwGH hat im Erkenntnis VwGH 16.11.2017, Ra 2015/07/0132, (ua) bereits ausgesprochen, dass die Frage, ob nach einem "Zurückkehren" der mobilen Anlage die Sechs-Monate-Frist von Neuem zu laufen beginnt, grundsätzlich zu bejahen ist, es allerdings eine Beurteilung im Einzelfall erfordert, Umgehungen des Gesetzes zu verhindern, und dass keine mobile Behandlungsanlage vorliegt, wenn der Einsatz einer (grundsätzlich mobilen) Anlage aufgrund einer an einem Standort regelmäßig bzw wiederkehrend erfolgenden Aufstellung bzw eines solchen Betriebes dazu führt, dass die Auswirkungen mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar sind. In dieser Hinsicht ist die vom VwG und in der Revision angeführte Rechtsfrage, ab wann beim wiederkehrenden Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage am selben Standort eine nach § 37 AWG 2002 bewilligungspflichtige Anlage vorliege, in der hg Judikatur somit bereits geklärt.
Nach den vom VwG im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Annahmen sind die Auswirkungen des gegenständlichen Holzshredders, weil dieser seit Jahren wiederkehrend mehrmals im Jahr - meist im Abstand von mehreren Wochen - an insgesamt 36 Tagen bzw 200 Betriebsstunden pro Kalenderjahr innerhalb der ortsfesten abfallrechtlichen Behandlungsanlage am Standort B zum Einsatz kommt und nach ihrem Willen auch weiterhin so betrieben werden soll, mit den Auswirkungen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar. Dieser Beurteilung der Auswirkungen des Holzshredders tritt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht substantiiert entgegen. Sie geht dabei auch nicht auf die weiteren Ausführungen des VwG ein, wonach die Änderung der (mit dem genannten Bescheid vom 19. November 2001) genehmigten Betriebsweise (Einstellung der Holzheizung und Verwertung der mit dem Shredder am Standort B aufbereiteten Holzabfälle zur alternativen Abfallbehandlung außerhalb dieses Standortes) ein geändertes Emissionsverhalten, das nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könne, bewirke, weil mit der Manipulation und dem Abtransport der unverbrannten Holzabfälle gegenüber dem erteilten Konsens ein größerer Aufwand verbunden sei und nunmehr größere Gewichts- und Volumensströme die Behandlungsanlage verließen.
Im Hinblick darauf zeigt die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf, dass die zur Frage des Vorliegens einer mobilen Abfallbehandlungsanlage iSd § 2 Abs 7 Z 2 AWG 2002 getroffene Einzelfallbeurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde. Ebenso lässt das Zulässigkeitsvorbringen nicht erkennen, dass das VwG mit seiner weiteren Rechtsauffassung, dass für den Betrieb des Shredders am Standort B im Hinblick auf die Änderung der (mit dem genannten Bescheid vom 19. November 2001) genehmigten Betriebsweise und auf das geänderte Emissionsverhalten eine Genehmigung nach § 52 AWG 2002 nicht ausreichend sei und der Betrieb des Holzshredders daher dem Genehmigungsregime des § 37 AWG 2002 unterliege sowie dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs 2 AWG 2002 für die hier gegenständliche Untersagung vorlägen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG unrichtig beantwortet habe.