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Baurecht

VwGH: Zur Frage der unionsrechtlichen Vereinbarkeit der Differenzierung der verfahrensrechtlichen Stellung von Bürgerinitiativen nach § 19 Abs 1 Z 6 und Abs 2 UVP-G 2000

Ene Bürgerinitiative ist, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit iS Art 1 Abs 2 lit e UVP-RL anzusehen; ihr kommt daher in Verfahren gem Art 9 Abs 2 iVm Art 6 Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zu, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als "ordentliches" Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist; damit erweist sich jedoch der in § 19 UVP-G 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar

02. 12. 2018
Gesetze:   § 19 UVG-G 2002, Art 1 UVP-RL, Art 9 Aarhus-Konvention, Art 6 Aarhus-Konvention
Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, Bürgerinitiative, vereinfachtes Verfahren, Parteistellung

 
GZ Ro 2015/06/0008, 27.09.2018
 
VwGH: In der innerstaatlichen Rechtslage wird hinsichtlich der Verfahrensbeteiligung einer Bürgerinitiative zwischen der Einräumung der Parteistellung im "ordentlichen" UVP-Verfahren und der Einräumung einer bloßen Beteiligtenstellung mit Recht auf Akteneinsicht im vereinfachten Verfahren unterschieden. Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Einbeziehung einer Bürgerinitiative als Partei entgegen der nationalen Rechtslage auch in einem vereinfachten UVP-Verfahren (gegenständlich "Verkehrssystem F") geboten ist.
 
Die in Rede stehende nationale Regelung des § 19 UVP-G 2000 ist in Umsetzung der RL 97/11/EG (erste Änderungsrichtlinie der ursprünglichen UVP-RL 85/337/EWG) ergangen. Im gegenständlichen Revisionsfall sind die Bestimmungen der UVP-RL 2011/92/EU einschlägig.
 
Das gegenständliche Projekt ist dem Feststellungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung zufolge einer UVP zu unterziehen. Für das vorliegende Verfahren ist daher Art 11 UVP-RL einschlägig. Dieser übernimmt in weiten Teilen fast wortgleich Art 9 Abs 2 der Aarhus-Konvention und ist daher im Lichte der Ziele dieses Übereinkommens auszulegen.
 
Gem Art 11 Abs 1 und 3 UVP-RL sowie Art 9 Abs 2 Aarhus-Konvention ist für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit bei ausreichendem Interesse oder Geltendmachung einer Rechtsverletzung eine Anfechtungsmöglichkeit aufgrund materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit umweltbezogener Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen iSd UVP-Richtlinie bzw des Art 6 der Konvention vorzusehen. Mit dem Verweis auf Art 6 leg cit ist klargestellt, dass die Verpflichtung, einen weiten Zugang zu Gericht (Art 9 Abs 2 zweiter Unterabs leg cit) zu gewähren, für Vorhaben gilt, die entweder in Anhang I der Aarhus-Konvention angeführt sind oder eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können.
 
UVP-Verfahren stellen grundsätzlich umweltbezogene Entscheidungsverfahren in diesem Sinn dar. Daher müssen sowohl das "ordentliche" Genehmigungsverfahren als auch das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 3 Abs 1 UVP-G 2000) diesen unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen, zumal auch jene Vorhaben, die nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (Art 1 Abs 1 UVP-RL).
 
Gem Art 1 Abs 2 lit e UVP-RL ist unter der "betroffenen Öffentlichkeit" jene Öffentlichkeit zu verstehen, die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gem Art 2 Abs 2 leg cit betroffen oder wahrscheinlich betroffen ist, oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. NGOs, wenn sie alle innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllen, wird ein solches Interesse ex lege zuerkannt.
 
Um das Recht auf Zugang zu Gericht nach Art 11 UVP-RL geltend machen zu können, reicht es nicht aus, "nur" zum Kreis der betroffenen Öffentlichkeit gem Art 1 Abs 2 lit e leg cit zu gehören. Vielmehr wird eine qualifizierte Betroffenheit gefordert, welche entweder in einem ausreichenden Interesse oder der Geltendmachung einer Rechtsverletzung bestehen kann (vgl lit a und lit b des Art 11 Abs 1 UVP-RL).
 
Aus der jüngeren Rsp des EuGH ergibt sich, dass sich der den Mitgliedstaaten eingeräumte Gestaltungsspielraum bei der Festlegung, was als "ausreichendes Interesse" oder als "Rechtsverletzung" gilt, nur auf die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe bezieht, nicht jedoch darauf, dass Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit der Zugang zu Gericht aus anderen Gründen versagt werden könnte. Der Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers umfasst somit nicht das "Ob" des Gerichtszugangs, sondern nur die verfahrensrechtliche Ausgestaltung desselben.
 
Der EuGH setzte sich in seiner jüngsten Rsp (insbesondere im Urteil vom Dezember 2017, C 664/15, Protect) zur Aarhus-Konvention und zur UVP-RL ausführlich mit der Frage des Zuganges zu Gericht und der Parteistellung - fallbezogen betreffend Umweltorganisationen - auseinander. Daraus lassen sich jedoch auch für das hier vorliegende Rechtsproblem relevante Schlüsse ziehen.
 
So ergibt sich aus den Rn. 61ff (insbesondere aus Rn. 68) des Urteils in der Rechtssache Protect, dass gem Art 9 Abs 2 Aarhus-Konvention in den unter Art 6 Abs 1 lit a oder lit b leg cit fallenden Verfahren Umweltorganisationen nicht nur das Recht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Verwaltungsentscheidungen (der Zugang zu Gericht) gewährleistet sein muss, sondern dass ihnen auch ein Recht auf Beteiligung - als Partei des Verfahrens - an einem solchen Verfahren einzuräumen ist.
 
Eine Bürgerinitiative stellt nach § 19 Abs 4 UVP-G 2000 einen Zusammenschluss von natürlichen Personen dar, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren. Wie die revisionswerbende Bürgerinitiative zurecht vorbringt, wird in dieser Bestimmung eine örtliche Nahebeziehung vorausgesetzt und ist damit regelmäßig eine Betroffenheit oder zumindest eine wahrscheinliche Betroffenheit zu dem zur Genehmigung eingereichten Vorhaben zu bejahen . Dieses Ergebnis findet auch in der Rsp des VfGH Deckung.
 
Demnach ist eine Bürgerinitiative, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit iS Art 1 Abs 2 lit e UVP-RL anzusehen. Nach der oben dargestellten Judikatur des EuGH kommt ihr daher in Verfahren gem Art 9 Abs 2 iVm Art 6 Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zu, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als "ordentliches" Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist.
 
Damit erweist sich jedoch der in § 19 UVP-G 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.
 
Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu (unmittelbar anwendbarem) Unionsrecht steht, wird nur in jenem Ausmaß verdrängt, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Daraus ergibt sich, dass die Formulierung in § 19 Abs 1 Z 6 UVP-G 2000 "ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs 2)", § 19 Abs 2 leg cit als Ganzes und die Formulierung in § 19 Abs 4 "oder als Beteiligte (Abs 2)" unangewendet zu bleiben haben.
 
Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit im Lichte der Rsp des EuGH zur UVP-RL und der Aarhus-Konvention (insbesondere im Urteil in der Rechtssache Protect) insofern als inhaltlich rechtswidrig, als es der Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren die Parteistellung im Bewilligungsverfahren und damit auch den Zugang zu Gericht verwehrt.
 
 

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