Bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege ist va auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen; als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs 1 VStG (nunmehr: § 40 Abs 1 VwGVG) genannten Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes, Interesse der Rechtspflege) kumulativ vorliegen
GZ Ra 2018/05/0227, 25.09.2018
VwGH: Auch § 40 VwGVG in der Fassung BGBl I Nr 24/2017 entspricht weitgehend der mit Inkrafttreten des BGBl I Nr 33/2013 (am 1. Jänner 2014) außer Kraft getretenen Bestimmung des § 51a VStG, sodass die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene hg Judikatur auf die oben genannte Rechtslage nach dem VwGVG übertragen werden kann. Danach ist bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege va auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs 1 VStG (nunmehr: § 40 Abs 1 VwGVG) genannten Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes, Interesse der Rechtspflege) kumulativ vorliegen.
Ob es im vorliegenden Fall im Interesse der Rechtspflege, va im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, erforderlich und iSd Art 6 Abs 1 und 3 lit c EMRK geboten war, der Revisionswerberin Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu gewähren, stellt eine Rechtsfrage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist.
Eine solche gravierende Fehlbeurteilung ist aus dem Vorbringen der Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs 3 VwGG) nicht zu erkennen. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Wie bereits dargelegt wurde, sind als Gründe für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ua) besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage wie auch persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei zu berücksichtigen. In der hg Judikatur wurde auch bereits ausgesprochen, dass selbst dann, wenn es sich bei einem Beschuldigten um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt, die Verfahrenshilfe nicht in jedem Fall zu gewähren ist und bei Vorliegen einer lediglich einfachen Sach- oder Rechtslage davon Abstand genommen werden kann.
Die Revision bringt in Bezug auf die vom VwG getroffenen Sachverhaltsannahmen, dass die Revisionswerberin entgegen der mit Erkenntnis des VwG vom 15. Mai 2017 ausgesprochenen Untersagung auf ihrem Anwesen während der (im Strafbescheid näher genannten) Zeiträume fremde Hunde untergebracht und betreut habe, in ihrer Zulässigkeitsbegründung - lediglich in allgemein gehaltener Weise - vor, es dürfe nicht übersehen werden, dass in diesem konkreten Fall der Sachverhalt schon als geklärt angesehen werde, was bedeute, dass man der Revisionswerberin ausdrücklich das Recht versage, in einem allfälligen Beschwerdeverfahren auch nur mit irgendeiner zu erwartenden Relevanz die Feststellungen und die diese begründende Beweiswürdigung anzufechten, was sie als völlige Verkennung der maßgeblichen Grundlagen des Verwaltungsstrafverfahrens erachte, zumal die persönliche Freiheit der Revisionswerberin auf dem Spiel stehe. Damit tritt die Revision jedoch nicht konkret den der Revisionswerberin angelasteten Tatvorwürfen entgegen und behauptet insbesondere nicht, dass diese in den ihr angelasteten Zeiträumen auf ihrem Anwesen keine fremden Hunde untergebracht und betreut habe. Es ist daher nicht zu erkennen, inwieweit im Beschwerdeverfahren komplexe Sachverhaltsfragen zu klären seien und deshalb die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers geboten wäre.
Aber auch das Vorliegen einer komplexen Rechtslage ist nicht ersichtlich. Dazu bringt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, es müsse die ausschließlich entscheidungswesentliche Rechtsfrage geklärt werden, ob ein Landwirt Hunde eines anderen Landwirtes bzw eigene Hunde betreuen dürfe und dem das Regime der GewO als gleichsam übergeordnet entgegenstehe. Die Revisionswerberin habe im Verfahren immer die Auffassung vertreten, Bestimmungen der GewO wären an sich gleichberechtigt. "Daher können derartige die Gewerberegeln, nicht die nicht bloß programmatischen, sondern grundlegenden eingangs der GewO verdrängen". Was der Revisionswerberin als Landwirtin gestattet sei, könne nach der GewO nicht verboten sein. Diese Frage liege der Frage der Strafbarkeit zugrunde, die bislang nicht erschöpfend und nicht richtig beurteilt worden sei. Dazu komme, dass zwar auf Beweismittel (insbesondere Aussagen von Nachbarn) Bezug genommen worden sei, in vergleichbaren Konstellationen es jedoch keinerlei Schritte, geschweige denn Strafen, gegen die Revisionswerberin gegeben habe, weil hier offenbar die Behörde erkannt habe, dass kein sanktionierbarer Tatbestand gegeben sei. Weiters sei davon auszugehen, dass Beweisverwertungsverbote vorlägen, weil die Anzeigerin selbst Gemeindebedienstete und wohl in höchstem Maße befangen sei.
Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung die GewO anspricht, wendet sie sich gegen den mit dem genannten Erkenntnis vom 15. Mai 2017 erteilten Bauauftrag, der jedoch in Rechtskraft erwachsen ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Bauauftrages kann daher im verwaltungsstrafrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht neuerlich aufgerollt werden. Im Übrigen berührt auch der behauptete Umstand, dass gegen die Revisionswerberin von der Behörde "in vergleichbaren Konstellationen" keine Schritte gesetzt worden seien, keine Rechtsfrage von komplexer Natur.
Was den Hinweis in der Zulässigkeitsbegründung auf die Schwere des der Revisionswerberin drohenden Strafe anlangt, so bestehen auch unter diesem Blickwinkel gegen die Entscheidung des VwG keine Bedenken.
Da somit die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht erkennen lässt, dass das VwG den Verfahrenshilfeantrag der Revisionswerberin in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise beurteilt hat, war die Revision gem § 34 Abs 1 VwGG in einem gem § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.