Die Frage, ob amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt nach der Rsp des VwGH regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, weil es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt
GZ Ra 2018/19/0390, 10.09.2018
VwGH: Die Frage, ob amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt nach der Rsp des VwGH regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, weil es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte.