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Verfahrensrecht

OGH: Frage der Fähigkeit der Vollmachtserteilung in der Vergangenheit – förmliche Unterbrechung nach § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG iZm Adoptionsverfahren

Es kann im vorliegenden Fall entgegen der zu 1 Ob 236/08z vertretenen Auffassung – dort wurde ausgesprochen, dass zwar eine förmliche Unterbrechung nicht in Betracht komme, vor Klärung der Frage der Verfahrensfähigkeit aber weitere Verfahrensschritte nicht möglich seien – § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG (vergleichbar zur Vorgehensweise einer sinngemäßen Anwendung von § 190 Abs 1 ZPO im Zivilprozess) für eine beschlussmäßige Unterbrechung des Verfahrens herangezogen werden; inwieweit eine solche förmliche Unterbrechung nach § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG für die Antragsteller nachteilig und unzweckmäßig sein könnte, wenn doch das Verfahren nach rechtskräftiger Entscheidung im Verfahren 26 P 21/18b ohnehin von Amts wegen fortgesetzt werden wird und auf die Bewilligung der Adoption erst nach Klärung der Wirksamkeit der Vollmacht des Rechtsvertreters oder einer Genehmigung des Verfahrens eingegangen werden kann, legen sie nicht dar

26. 11. 2018
Gesetze:   § 25 AußStrG, § 5 AußStrG, § 6a ZPO, § 190 ZPO
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Unterbrechung des Verfahrens, Vorfrage, Mangel der Verfahrensfähigkeit

 
GZ 1 Ob 129/18d, 26.09.2018
 
OGH: Vorauszuschicken ist, dass der Revisionsrekurs inhaltlich behandelt werden kann, da die Partei, deren Verfahrensfähigkeit in Zweifel gezogen wird, in einem Zwischenverfahren über die Verfahrensfähigkeit, wozu auch ein Unterbrechungsbeschluss iSd § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG gehören kann, (vorerst) als prozessfähig zu behandeln ist.
 
Ausführungen dazu, warum eine Unterbrechung (ex lege) nach § 25 Abs 1 Z 1 AußStrG nicht in Frage komme, sind nicht zielführend, hat sich doch das Rekursgericht auf diese Bestimmung gar nicht gestützt.
 
§ 6a ZPO, welche Bestimmung Vorbild für die Normierung von § 5 AußStrG war, enthält selbst keine Regelung darüber, welche Maßnahmen das Prozessgericht in Ansehung seines Verfahrens nun anzuordnen hat. Im Zivilprozess wird das beim Prozessgericht geführte Verfahren zumeist in sinngemäßer Anwendung des § 190 Abs 1 ZPO – durch konstitutiven Beschluss – unterbrochen, und zwar auch in Fällen, in denen die natürliche Person anwaltlich vertreten ist. In der Lehre wird dazu darauf hingewiesen, dass die betroffene Partei im Regelfall die Erfolgsaussichten sowie Konsequenzen und Tragweite des Prozessführungsauftrags, somit des (weiteren) Verfahrens, nicht abschätzen könne. Häufig ist aber – wie im vorliegenden Fall – fraglich, ob die Partei nicht schon im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig war und ob sie daher überhaupt eine gültige Prozessvollmacht erteilen konnte. Auch zur Klärung dieser Frage kann das Abwarten des Verfahrens über eine Sachwalterbestellung (nun Erwachsenenvertretung) zweckmäßig sein. Ungeachtet dessen, dass ein – allenfalls notwendiger Sachverständiger – auf den dort gewonnenen Ergebnissen aufbauen und sie berücksichtigen könnte, kann ein bestellter Erwachsenenvertreter bisherige Verfahrensschritte (ohne dass damit etwa schon die Frage der [materiellen] Wirksamkeit des fraglichen Rechtsgeschäfts geklärt wäre) genehmigen. Benötigt eine hochbetagte Partei hingegen (aktuell) keinen Erwachsenenvertreter, wird dies in den meisten Fällen auch ein gewichtiges Indiz für die (nicht in die Beurteilungskompetenz des mit einer Erwachsenenvertretung befassten Gerichts fallende) Frage der Fähigkeit der Vollmachtserteilung in der Vergangenheit sein, kann doch davon ausgegangen werden, dass sich mit zunehmendem Alter der Zustand weit häufiger verschlechtert als er sich verbessert. Zudem könnte aber die Partei selbst – soweit man nicht ohnehin von einer Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, sondern davon, dass dies nach wie vor fraglich sei, ausginge – die Vollmachtserteilung nun genehmigen. Ein weiterer Verfahrensaufwand entfiele auch dann.
 
Die Vorgangsweise, iSd § 6a ZPO vorzugehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 Abs 1 ZPO zu unterbrechen, wurde vor dem AußStrG 2005 auch im Außerstreitverfahren gewählt. Mit dem AußStrG 2005 wurde im Außerstreitverfahren sowohl eine Bestimmung über die Unterbrechung des Verfahrens (§ 25 AußStrG) wie auch eine zum Mangel der Verfahrensfähigkeit geschaffen (§ 5 AußStrG). Nach den Materialien sollte auch im Verfahren außer Streitsachen die Möglichkeit einer Unterbrechung des Verfahrens vorgesehen werden, wobei sich die Gründe dafür weitgehend an den Unterbrechungsgründen der ZPO orientieren. Zu § 5 AußStrG wurde ausdrücklich erläutert, dass Mängel der Verfahrensfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung und einer allenfalls erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozessführung ebenso wie im Zivilprozess von Amts wegen wahrgenommen und dem Vorbild der §§ 6, 6a und 7 ZPO folgend deren Behebung – sofern möglich – versucht werden solle. Da ein „Unterbrechungsbeschluss“ iSd § 6a ZPO keinerlei Einfluss auf den Fristenlauf habe, solle dies zumindest für das Verfahren außer Streitsachen in einer Weise geändert werden, die sinngemäß den Fällen entspreche, in denen Verfahrenshilfe unter Beigabe eines Rechtsanwalts beantragt werde (§ 73 Abs 2 ZPO). Die Interessenslage sei nämlich in beiden Fällen weitestgehend gleich. Auch § 25 Abs 2 AußStrG wurde als eine im Wesentlichen der Bestimmungen der §§ 190 bzw 191 ZPO nachgebildete Vorschrift angesehen. Es kann daher im vorliegenden Fall entgegen der zu 1 Ob 236/08z vertretenen Auffassung – dort wurde ausgesprochen, dass zwar eine förmliche Unterbrechung nicht in Betracht komme, vor Klärung der Frage der Verfahrensfähigkeit aber weitere Verfahrensschritte nicht möglich seien – § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG (vergleichbar zur Vorgehensweise einer sinngemäßen Anwendung von § 190 Abs 1 ZPO im Zivilprozess) für eine beschlussmäßige Unterbrechung des Verfahrens herangezogen werden. Inwieweit eine solche förmliche Unterbrechung nach § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG für die Antragsteller nachteilig und unzweckmäßig sein könnte, wenn doch das Verfahren nach rechtskräftiger Entscheidung im Verfahren 26 P 21/18b ohnehin von Amts wegen fortgesetzt werden wird und auf die Bewilligung der Adoption erst nach Klärung der Wirksamkeit der Vollmacht des Rechtsvertreters oder einer Genehmigung des Verfahrens eingegangen werden kann, legen sie nicht dar.
 
 

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