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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage der Zulässigkeit von privatrechtlichen Entgeltvereinbarungen zwischen einem Bundesbeamten und jenem öffentlichen Rechtsträger, für den der Bundesbeamte „funktional tätig“ wird

Die Ausbezahlung der Verwendungsgruppenzulage bis zum 31. 12. 2015 fußte auf einem Beschluss der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. 12. 1988, dessen Rechtsgrundlage sich nicht mehr nachvollziehen lässt und die das Land auch nicht angeben kann; zwischen der Klägerin und dem beklagten Land besteht weder ein Dienstverhältnis noch sonst ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis; für das behauptete „Zulagenvertragsverhältnis“ gibt es keine (landes-)gesetzliche Grundlage; die Klägerin erbringt unmittelbar auch keine Leistung für das Land; zwischen den Parteien liegt kein schriftlicher Vertrag vor; demzufolge fehlt es auch an der Bezeichnung als „Sondervertrag“; damit scheidet das Oö LVBG als Grundlage für eine privatrechtliche Vereinbarung aus; schon mangels Beschäftigung im Landesdienst kann auch keine „betriebliche Übung“ bestehen, die Grundlage des Bestehens einer verbindlichen Zusage der Verwendungsgruppenzulage für Bundesbeamte sein soll; auch die Klägerin vermag nicht konkret darzulegen, auf welcher rechtlichen Grundlage sie wann und mit wem eine Vereinbarung mit dem Land über die Zulage getroffen hätte; besteht aber keine Vereinbarung und auch keine gesetzliche Grundlage für die Auszahlung der Verwendungsgruppenzulage an sie, wurden die Klagebegehren zu Recht abgewiesen

26. 11. 2018
Gesetze:
Schlagworte: Beamte, Bundesbehörde, Vollziehung durch Land, privatrechtliche Entgeltvereinbarungen, Verwendungsgruppenzulage

 
GZ 1 Ob 149/18w, 26.09.2018
 
OGH: Voranzustellen ist, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und die Zulässigkeit des Rechtswegs vom Gericht zweiter Instanz in einem Zwischenverfahren rechtskräftig und damit bindend bejaht wurde (vgl § 42 Abs 3 JN).
 
Die Klägerin steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen unterliegen Dienstgeber und Dienstverhältnis dem Legalitätsprinzip. Es gelten Vorrang und grundsätzlich auch Vorbehalt des Gesetzes. Jede nicht dem Gesetz entsprechende Gestaltung ist rechtswidrig und hat jedenfalls pro futuro keinen Bestand. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass die Rechte und Pflichten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnisses nur soweit entstehen können, wie dies das Gesetz vorsieht. In der Sache geht es auch darum, inwieweit budgetäre Belastungen auf eine demokratische Willensbildung in einem Gesetzgebungsverfahren zurückgeführt werden können.
 
Die Klägerin ist beim Landesschulrat für Oberösterreich tätig. Landesschulräte sind Bundesbehörden (vgl Art 81a Abs 2 B-VG) und – bis zum 31. 12. 2018 – vom Bundes-Schulaufsichtsgesetz (kurz: BSchulAufG) erfasst. Auf die Klägerin als Bundesbeamtin findet das GehG Anwendung, wonach ihr Monatsbezug grundsätzlich aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen besteht (§ 3 Abs 2 GehG). Spezielle Regelungen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes finden sich in § 164 bis § 169 GehG. Eine bestimmte betriebliche Übung ist bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen schon im Ansatz nicht geeignet, eine Erweiterung der dienstvertraglichen Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber zu begründen.
 
Die Klägerin ist im Landesschulrat in der Personalabteilung für Landeslehrer beschäftigt. Sie ist damit in jenem Bereich tätig, in dem dem Landesschulrat mit Landesgesetz die Besorgung von Angelegenheiten der Vollziehung des Landes übertragen worden ist (Art 97 Abs 2 B-VG; § 1, § 3, § 6 Oö Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986). Gem § 20 Abs 3 BSchulAufG hat das Land dafür dem Bund jenen Teil des Personal- und Sachaufwands zu ersetzen, der ihm hiedurch entsteht. Zutreffend ist das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin davon ausgegangen, dass sie keine „lebende Subvention“ des Bundes für das Land ist. Dieses ist weder dienst- noch besoldungsrechtlich für sie zuständig. Die von ihr erbrachten Tätigkeiten, die in den Arbeitsplatzbeschreibungen bzw Aufgabenprofilen gem § 18 BSchulAufG enthalten sind und innerhalb der Dienstzeit erbracht werden, sind durch ihre Bezüge des Bundes abgegolten.
 
Die Ausbezahlung der Verwendungsgruppenzulage bis zum 31. 12. 2015 fußte auf einem Beschluss der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. 12. 1988, dessen Rechtsgrundlage sich nicht mehr nachvollziehen lässt und die das Land auch nicht angeben kann. Zwischen der Klägerin und dem beklagten Land besteht weder ein Dienstverhältnis noch sonst ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis. Für das behauptete „Zulagenvertragsverhältnis“ gibt es keine (landes-)gesetzliche Grundlage. Die Klägerin erbringt unmittelbar auch keine Leistung für das Land.
 
Auf Dienstverhältnisse zwischen dem beklagten Land und dessen Dienstnehmern auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung ist grundsätzlich das Oö LVBG anzuwenden. Danach unterliegt gemäß dessen § 4 Abs 1 der Dienstvertrag dem Schriftlichkeitsgebot. Nur in Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen des für Landesvertragsbedienstete geltenden (oberösterreichischen) Landesdienstrechts abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen (§ 57 Abs 1 Oö LVBG). Zwischen den Parteien liegt kein schriftlicher Vertrag vor; demzufolge fehlt es auch an der Bezeichnung als „Sondervertrag“. Damit scheidet das Oö LVBG als Grundlage für eine privatrechtliche Vereinbarung aus. Schon mangels Beschäftigung im Landesdienst kann auch keine „betriebliche Übung“ bestehen, die Grundlage des Bestehens einer verbindlichen Zusage der Verwendungsgruppenzulage für Bundesbeamte sein soll.
 
Auch die Klägerin vermag nicht konkret darzulegen, auf welcher rechtlichen Grundlage sie wann und mit wem eine Vereinbarung mit dem Land über die Zulage getroffen hätte. Besteht aber keine Vereinbarung und auch keine gesetzliche Grundlage für die Auszahlung der Verwendungsgruppenzulage an sie, wurden die Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
 
Soweit sich die Klägerin auf Schadenersatz beruft, vermag sie kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten aufzuzeigen. Allein der Umstand, dass ihr die Beklagte, die nicht ihre Dienstgeberin ist und bei der sie nicht beschäftigt ist, die Zulage nicht mehr zahlt, kann nicht Grundlage für ein Schadenersatzbegehren sein. Dass sie etwa im Vertrauen auf die Weitergewährung der Zulage ein anderes Arbeitsverhältnis ausgeschlagen hätte, behauptet sie nicht einmal ansatzweise.
 
 

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