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Strafrecht

OGH: Suchtgifthandel nach § 28a SMG

Bezugspunkt des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG ist „eine die Grenzmenge (§ 28b) übersteigende Menge“; weil das Wort „übersteigend“ keine Begrenzung nach oben zulässt und das Wort „eine“ nicht als Zahlwort verstanden werden kann, ist bei Additionsvorsatz das Überlassen über die Grenzmenge hinausgehender (geringer) Suchtgiftquanten nicht gesondert § 27 Abs 1 achter Fall, Abs 2 SMG zu subsumieren; nach Erreichen der in § 28a Abs 2 Z 3 SMG gezogenen Grenze ist zudem - wiederum bei entsprechendem Additionsvorsatz - das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 SMG nicht gesondert anzunehmen

26. 11. 2018
Gesetze:   § 28a SMG, § 28b SMG, § 27 SMG
Schlagworte: Suchtgifthandel, Additionsvorsatz

 
GZ 12 Os 78/18i, 23.08.2018
 
OGH: Bezugspunkt des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG ist „eine die Grenzmenge (§ 28b) übersteigende Menge“. Weil das Wort „übersteigend“ keine Begrenzung nach oben zulässt und das Wort „eine“ nicht als Zahlwort verstanden werden kann, ist daher ausgehend von dem hier festgestellten Additionsvorsatz des Marcus R***** das Überlassen über die Grenzmenge hinausgehender (geringer) Suchtgiftquanten nicht gesondert § 27 Abs 1 achter Fall, Abs 2 SMG zu subsumieren (vgl B./I./2./a./ und B./I./2./b./). Nach Erreichen der in § 28a Abs 2 Z 3 SMG gezogenen Grenze (B./I./2./c./) ist zudem – erneut ausgehend vom hier festgestellten, auf das Überschreiten des Fünfzehnfachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) bezogenen Additionsvorsatz – das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 SMG (vgl B./I./2./a./ und B./I./2./c./) nicht gesondert anzunehmen.
 
 

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