Bezugspunkt des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG ist „eine die Grenzmenge (§ 28b) übersteigende Menge“; weil das Wort „übersteigend“ keine Begrenzung nach oben zulässt und das Wort „eine“ nicht als Zahlwort verstanden werden kann, ist bei Additionsvorsatz das Überlassen über die Grenzmenge hinausgehender (geringer) Suchtgiftquanten nicht gesondert § 27 Abs 1 achter Fall, Abs 2 SMG zu subsumieren; nach Erreichen der in § 28a Abs 2 Z 3 SMG gezogenen Grenze ist zudem - wiederum bei entsprechendem Additionsvorsatz - das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 SMG nicht gesondert anzunehmen
GZ 12 Os 78/18i, 23.08.2018
OGH: Bezugspunkt des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG ist „eine die Grenzmenge (§ 28b) übersteigende Menge“. Weil das Wort „übersteigend“ keine Begrenzung nach oben zulässt und das Wort „eine“ nicht als Zahlwort verstanden werden kann, ist daher ausgehend von dem hier festgestellten Additionsvorsatz des Marcus R***** das Überlassen über die Grenzmenge hinausgehender (geringer) Suchtgiftquanten nicht gesondert § 27 Abs 1 achter Fall, Abs 2 SMG zu subsumieren (vgl B./I./2./a./ und B./I./2./b./). Nach Erreichen der in § 28a Abs 2 Z 3 SMG gezogenen Grenze (B./I./2./c./) ist zudem – erneut ausgehend vom hier festgestellten, auf das Überschreiten des Fünfzehnfachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) bezogenen Additionsvorsatz – das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 SMG (vgl B./I./2./a./ und B./I./2./c./) nicht gesondert anzunehmen.