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Strafrecht

OGH: § 43 StPO – Ausgeschlossenheit von Richtern

ISd in der Judikatur zur EMRK herausgearbeiteten Grundsatzes „Justice must not only be done, it must also be seen to be done“ muss schon jeder Anschein vermieden werden, wonach bei einem am Verfahren beteiligten Richter eine konventionskonforme objektive Unparteilichkeit in Frage stehen könnte

26. 11. 2018
Gesetze:   § 43 StPO, Art 6 EMRK
Schlagworte: Ausgeschlossenheit von Richtern, subjektive / objektive Unparteilichkeit

 
GZ 12 Ns 37/18i, 22.08.2018
 
OGH: Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
 
Diese Bestimmung stellt iSe unparteiischen Gerichts nach Art 6 Abs 1 EMRK zunächst auf eine subjektive Unparteilichkeit des einschreitenden Richters ab, der bei seiner Entscheidungsfindung durch persönliche Vorurteile oder Voreingenommenheit nicht beeinträchtigt sein darf. Umstände, welche die subjektive Unparteilichkeit der Richterin in Frage zu stellen vermögen, werden indes nicht behauptet.
 
Unabhängig davon ist aber die objektive Unparteilichkeit des Gerichts zu prüfen, um sicherzustellen, dass der richterliche Entscheidungsträger „ausreichende Garantien“ bietet, um jeden berechtigten Zweifel in diesem Zusammenhang auszuschließen. Dabei ist auch auf den äußeren Anschein abzustellen. Die objektive Unparteilichkeit als wesentliches Element bei der Wahrung des Vertrauens, welches Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft erwecken müssen, ist in diesem Zusammenhang schon dann in Frage gestellt, wenn Umstände vorliegen, welche auch bloß die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.
 
ISd in der Judikatur zur EMRK herausgearbeiteten Grundsatzes „Justice must not only be done, it must also be seen to be done“ muss schon jeder Anschein vermieden werden, wonach bei einem am Verfahren beteiligten Richter eine konventionskonforme objektive Unparteilichkeit in Frage stehen könnte.
 
 

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